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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.08.2020 - AnwSt (B) 6/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwSt (B) 6/20 |
| Entscheidungsdatum : | 10. August 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Dr. Paul und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 10. August 2020 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig
beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Mai 2019 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen betreffen sämtlich Umstände des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Unterschrift
Grupp Paul Grüneberg
Schäfer Schmittmann
Vorinstanz
AnwG Frankfurt am Main; 19.06.2017; IV AG 6/16 - 4 EV 369/12 / AGH Frankfurt am Main; 06.05.2019; 2 AGH 12/17