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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 30.10.2003 - 10 W (pat) 717/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 717/03 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Oktober 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 …
betreffend das Geschmacksmuster 499 07 367.3 wegen Umschreibung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie den Richter Knoll und die Richterin Püschel
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (Musterregister) vom 4. Dezember 2002 aufgehoben.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe
Am 31. Juli 1999 wurde beim Patentamt die zwei Muster umfassende Sammelanmeldung mit der Bezeichnung "Kaffeemaschinen" durch die E… Gebr. St… GmbH & Co. KG (im folgenden: Geschmacksmusterinhaberin) eingereicht und anschließend eingetragen. Seit August 2000 firmiert die Geschmacksmusterinhaberin unter E… GmbH & Co. KG.
Am 20. Juni 2002 zeigte der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. K… (im folgenden: Antragsgegner) an, dass am 1. Juni 2002 das Insolvenzverfahren gegen die Geschmacksmusterinhaberin eröffnet worden sei und beantragte, dass bis auf Widerruf das Schutzrecht weder umgeschrieben noch übertragen werden dürfe.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2002 beantragte der Antragsteller beim Patentamt die Umschreibung des Geschmacksmusters.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2002 widersprach der um Stellung gebetene Antragsgegner dem Umschreibungsantrag.
Durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (Musterregister) vom 4. Dezember 2002 ist der Antrag auf Umschreibung auf den Antragsteller zurückgewiesen worden.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er beantragt,
den Beschluss des Musterregisters des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2002 aufzuheben, sowie die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Seitens des Antragsgegners liegt kein förmlicher Antrag vor. Er hat mit Schreiben vom 27. Mai 2003 dem Patentamt mitgeteilt, dass er keine Einwendungen mehr gegen die Übertragung der Geschmacksmusterrechte auf den Antragsteller habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem Umfang auf den im Parallelverfahren 10 W (pat) 709/03 zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom gleichen Tag verwiesen und Bezug genommen.
Schülke Knoll Püschel
Pr