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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.02.2001 - 24 W (pat) 20/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 24 W (pat) 20/00 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Februar 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 20/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 62 562.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Februar und vom 14. Dezember 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Ware "Seifen" zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I.
In das Register als Marke eingetragen werden soll die Bezeichnung
MUND + ZÄHNE.
Das ursprüngliche Verzeichnis umfaßte die Waren und Dienstleistungen
"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Dienstleistungen eines Franchise-Gebers, nämlich Weitergabe von wirtschaftlichem Know-how an andere gegen Entgelt; Entwicklung und Vertrieb von Franchise-Konzepten für den Einzelhandel; Geschäftsführung; Dienstleistungen eines Franchise-Gebers, nämlich Weitergabe von technischem Know-how an andere gegen Entgelt; Gesundheits- und Schönheitspflege".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der angemeldeten Marke mangle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Sie stelle eine werbeüblich verkürzte Sachinformation hinsichtlich der Bestimmung der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dar. Nachdem die Anmelderin hiergegen Erinnerung eingelegt hatte, hat die Markenstelle die gültige Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses festgestellt und unter Aufhebung des Erstbeschlusses die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich in Ansehung der Waren "Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Zahnputzmittel" sowie der Dienstleistung "Gesundheits- und Schönheitspflege". Bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen sei die angemeldete Marke freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Sie zeige lediglich den Anwendungsbereich der angegebenen Waren bzw den konkreten Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen an.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, soweit die Anmeldung noch zurückgewiesen ist. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie ein neues Verzeichnis vorgelegt, in dem die Waren und Dienstleistungen beschränkt sind auf
"Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Haarwässer; Dienstleistungen eines Franchise-Gebers, nämlich Weitergabe von wirtschaftlichem Know-how an andere gegen Entgelt; Entwicklung und Vertrieb von Franchise-Konzepten für den Einzelhandel; Geschäftsführung; Dienstleistungen eines Franchise-Gebers; nämlich Weitergabe von technischem Know-how an andere gegen Entgelt."
In dem noch streitgegenständlichen Warenumfang hält sie die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig.
Sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II.
Die Beschwerde ist begründet.
Bei ihr geht es nur noch um die von der Teilzurückweisung durch den Erinnerungsprüfer betroffene Ware "Seifen", nachdem einerseits die Anmeldung bezüglich der ebenfalls betroffenen "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Zahnputzmittel; Gesundheits- und Schönheitspflege" nicht mehr weiterverfolgt wird und andererseits bezüglich der außer "Seifen" jetzt noch beanspruchten "Parfümerien, ätherische Öle, Haarwässer; Dienstleistungen eines Franchise-Gebers, nämlich Weitergabe von wirtschaftlichem Know-how an andere gegen Entgelt; Entwicklung und Vertrieb von Franchise-Konzepten für den Einzelhandel; Geschäftsführung; Dienstleistungen eines Franchise-Gebers, nämlich Weitergabe von technischem Know-how an andere gegen Entgelt" die Zurückweisung der Anmeldung durch den Erinnerungsprüfer bereits aufgehoben worden ist.
Insoweit - also bezüglich der "Seifen" - scheitert die Eintragung der angemeldeten Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.
Die Wortverbindung "MUND + ZÄHNE" stellt für die genannte Ware keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Vorschrift werden nur solche Wortzusammenfügungen erfaßt, die einen Warenbezug aufweisen, also die in der Vorschrift im einzelnen angeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"; vgl auch BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Der angemeldeten Wortfolge fehlt es insoweit an einem ausreichenden Warenbezug. Sie bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der jetzt noch streitgegenständlichen "Seifen" noch einen für den Warenverkehr wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese Ware. Insbesondere gilt dies für den sich aus der angemeldeten Marke ergebenden Anwendungs- bzw Wirkungsbereich von Mund und Zähnen. Zwar waren in früherer Zeit als Mund- und Zahnpflegemittel spezielle Mund- bzw Zahnseifen auf dem Markt. Diese Seifenartikel sind aber nach Kenntnis des Senats völlig vom Markt verschwunden. Eine erneute Markteinführung dieser Artikel in absehbarer Zeit ist auch nicht zu erwarten. Im übrigen sind im Hinblick auf die Aufschlüsselung der kosmetischen Artikel in Klasse 3 der amtlichen Klasseneinteilung derartige Spezialseifen nicht dem allgemeinen Bereich der "Seifen" zuzurechnen. Sie gehören zu den vorliegend nicht mehr beanspruchten "Mitteln zur Körperpflege" und "Zahnputzmitteln".
Der Wortverbindung "MUND + ZÄHNE" kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist dieser Wortzusammenfügung kein für die fragliche Ware im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen. Auch stellt "MUND + ZÄHNE" in diesem Warenbereich keinen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache dar, der vom Verkehr nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 "YES"). Schließlich sprechen keine sonstigen Umstände gegen die Eignung der angemeldeten Marke, im Zusammenhang mit der noch streitgegenständlichen Ware als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden.
Der Beschwerde ist somit stattzugeben.
Ströbele Werner Schmitt
Mr/prö