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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.09.2020 - 2 ARs 269/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 269/20 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 29. September 2020 beschlossen:
Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Köln anhängige Verfahren (Aktenzeichen: 584 Ls 181 Js 475/20 - 390/20) wird zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren (Aktenzeichen: 22 KLs - 700 Js 628/16 - 59/18) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das beim Landgericht Mönchengladbach bereits rechtshängige Verfahren (Aktenzeichen: 22 KLs - 700 Js 628/16 - 59/18) führt.
Gründe
Das Landgericht Mönchengladbach, das am 1. September 2020 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Köln - Schöffengericht - anhängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Köln anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 4 Rn. 6).
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Unterschrift
Appl Krehl Grube
Meyberg Schmidt
Vorinstanz
Az.: 22 KLs - 700 Js 628/16 - 59/18 Landgericht Mönchengladbach Az.: 584 Ls 181 Js 475/20 - 390/20 Amtsgericht Köln