BVerwG
21. August 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.08.2008 - 8 B 36/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 36/08 |
| Entscheidungsdatum : | 21. August 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 24.01.2008; VG 1 K 1310/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Januar 2008 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die in Form einer Berufungsbegründung gehaltene Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht die Voraussetzungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes erfüllt. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Begründung der Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Die mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 nachgereichte Begründung der Beschwerdeführerin kann nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht innerhalb der am 8. April 2008 endenden Begründungsfrist von zwei Monaten (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen ist.
Im Übrigen würde sich die dort als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob bei Strafcharakter einer Enteignung der "besatzungshoheitliche" Charakter des Zugriffs fehlt, in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht einen Strafcharakter der Enteignung nicht festgestellt hat.
Die Beschwerde legt auch keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die nach ihrer Ansicht unrichtige Anwendung materiellen Rechts begründet keinen Verfahrensmangel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.