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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.12.2020 - 9 W (pat) 17/20 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 17/20 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Dezember 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 221 740.1
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Dezember 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
beschlossen:
Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:091220B9Wpat17.20.0
Gründe
I.
Die auswärtige Beschwerdeführerin mit Sitz in G… (Schweden) war Anmel derin der am 28. November 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung eines Lagerrings eines Wälzlagers", die das Aktenzeichen 10 2012 221 740.1 erhalten hatte. Mit Beschluss vom 11. März 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse F16C des DPMA die Anmeldung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 9. April 2020 beim DPMA Beschwerde eingelegt sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-- EUR ordnungsgemäß entrichtet. Mangels Abhilfe durch die Prüfungsstelle ist die Beschwerde am 23. April 2020 dem Bundespatentgericht vorgelegt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2020 zur Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht im Sinne von § 25 PatG aufgefordert worden war, hat diese mit Eingabe vom 27. Oktober 2020, eingegangen beim Bundespatentgericht am 30. Oktober 2020, die Beschwerde zurückgenommen.
In Verbindung mit der von ihr erklärten Beschwerdezurücknahme hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, ihr die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Auf welche Umstände die Beschwerdeführerin ihr Erstattungsbegehren stützt, hat sie nicht mitgeteilt. II.
Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr ist zulässig; in der Sache bleibt er aber ohne Erfolg.
Eine Zurückzahlung der Beschwerdegebühr kann nach § 80 Abs. 3 PatG vom Beschwerdesenat angeordnet werden, wenn dies angemessen erscheint. Eine Erstattung ist grundsätzlich auch dann noch möglich, wenn - so wie hier - die Beschwerde zurückgenommen wurde, was sich unmittelbar aus § 80 Abs. 4 PatG ergibt. Einer Zurückzahlung der Gebühr stünde hier auch nicht im Wege, dass die auswärtige Beschwerdeführerin im Verfahren bislang keine Inlandsvertretervollmacht im Sinne von § 25 Abs. 1 PatG vorgelegt hatte. Selbst für den Fall, dass ihre Beschwerde deshalb als unzulässig hätte behandelt werden müssen, wäre hierdurch eine Erstattung der Beschwerdegebühr nicht zwingend ausgeschlossen gewesen (vgl. BPatGE 32, 36, 38).
In der Sache ist allerdings zu beachten, dass nach § 80 Abs. 3 PatG eine Zurückzahlung der Beschwerdegebühr nur dann in Betracht kommt, wenn es nicht der Billigkeit entspräche, die Gebühr einzubehalten (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 80 Rn. 22, 25; Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 80 Rn. 114). Dies ist nur bei besonders schweren Verfahrensfehlern der Fall oder wenn bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre. Einen derartigen Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch sind dem erkennenden Senat irgendwelche Umstände, die eine Erstattung der Gebühr rechtfertigen könnten, aus den vorgelegten Akten ersichtlich geworden. III.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, da eine Anfechtung der Entscheidung im Patentgesetz nicht vorgesehen ist. Für solche Fälle wird in § 99 Abs. 2 PatG bestimmt, dass überhaupt kein Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. z.B.: Hofmeister in: Fitzner/Lutz/Bodewig, PatKomm., PatG, 4. Aufl., § 123 Rn. 36).
Hubert Eisenrauch Körtge Peters