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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 17.09.2008 - 9 W (pat) 355/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 355/04 |
| Entscheidungsdatum : | 17. September 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 14 524
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe sowie des Richters Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
BPatG 152 08.05 Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Gegen das am 21. März 2001 angemeldete und am 19. Februar 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Verfahren und Anordnung zur Klimatisierung schnellfahrender Fahrzeuge"
ist am 14. Mai 2004 ein Einspruch erhoben worden. Dieser ist zur Begründung des geltend gemachten Widerrufsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit ausschließlich auf Auszüge (Seiten 1 bis 44) des Dokuments ICE3 Kaltluft Klimaanlage 40x.0 / 40x.5 der Arbeitsgemeinschaft ICE S… A…, Doku-Nr. 2901 D4, Ausgabe 05 mit Datum vom 20. Februar 2001, im Folgenden Dokument E1 genannt, gestützt. Die Einspruchsfrist ist am 19. Mai 2004 abgelaufen.
Der Einspruch wurde am 3. September 2008 zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Die Patentinhaberin führt u. a. aus, dass innerhalb der Einspruchsfrist nicht vorgetragen wurde, wann und in welcher Form das genannte Dokument E1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Sie trägt vor, dass es sich bei dem Dokument E1 nicht um eine öffentliche Druckschrift handele und das Dokument E1 ausschließlich für Kunden der Autorin des Dokuments E1 bestimmt sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.
Der Einspruch ist unzulässig.
Nach § 59 Abs. 1 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist "im Einzelnen" anzugeben. Die Begründung des Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände darin so vollständig dargelegt sind, dass der Patentinhaber und das Patentamt (nach § 147 Abs. 3 PatG a. F. der Beschwerdesenat des BPatG) daraus abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (vgl. BGH BlPMZ 1987, 203, 204 re. Sp. unter c, - Streichgarn; 1998, 201, 202 - Tabakdose).
Wird im Einspruch behauptet, der Patentgegenstand sei durch schriftliche Beschreibung bekannt, so muss nicht nur der beschriebene Gegenstand ausreichend angegeben und der Zusammenhang mit dem gesamten Patentgegenstand dargetan werden; die dazu "im Einzelnen" vorzutragenden Tatsachen müssen auch die konkreten Umstände erkennen lassen, aus denen sich die behauptete Beschreibung nicht nur nach Art und Zeit, sondern auch hinsichtlich ihres öffentlichen Zugänglichwerdens im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG ergeben soll. Dazu gehört auch, dass erkennbar gemacht wird, welche Personen auf welche Art und Weise von dem Gegenstand der Beschreibung bzw. der Benutzung vor dem Anmeldetag Kenntnis erlangt haben sollen (BGH a. a. O. - Streichgarn unter d), wenn es sich nicht aus der Natur der Sache ergibt. Im Einspruchsschriftsatz ist das Dokument E1 als Stand der Technik genannt. Ersteller des Dokuments E1 sei der Hersteller des ICE 3, die sog. Arbeitsgemeinschaft ICE, bestehend aus den Firmen S… und A… (jetzt B… GmbH).
Im Einspruchsschriftsatz fehlen jedwede Angaben dazu, wem - abgesehen von der Arbeitsgemeinschaft ICE -, auf welche Weise und wann vor dem Anmeldetag des Streitpatents das genannte Dokument E1 zugänglich gemacht wurde. Der pauschale Hinweis auf das Dokument E1 mit einem möglichen Druck-Datum genügt nicht. Insbesondere fehlen Angaben zur Möglichkeit Dritter, auf dieses Dokument E1 zurückzugreifen oder etwa in anderer Form durch eine Vorbenutzung von seinem Inhalt Kenntnis zu erlangen. Diese im Einspruchsschriftsatz fehlenden Angaben wurden auch bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nicht nachgebracht.
Es ist daher ohne eigene Ermittlungen nicht feststellbar und nicht nachprüfbar, ob das genannte Dokument E1 tatsächlich vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit bekannt war.
Pontzen Bork Friehe Dr. Höchst
WA