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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.08.2020 - 4 StR 272/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 272/20 |
| Entscheidungsdatum : | 26. August 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass sich den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen lässt, wie der Angeklagte bei den Anlasstaten II.1. und II. 3. der Urteilsgründe als Täter identifiziert worden ist, stellt die Unterbringungsentscheidung nicht in Frage. Denn bereits die weiteren Anlasstaten reichen aus, um die getroffene Entscheidung hinreichend zu belegen.
Unterschrift
Sost-Scheible Quentin Bartel
Sturm Rommel
Vorinstanz
LG Bielefeld; 04.03.2020; 602 Js 3759/17 2 KLs 22/19