BGH
15. November 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.11.2021 - 6 StR 279/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 279/21 |
| Entscheidungsdatum : | 15. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Tenor
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2021 beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 14. April 2021, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 14. April 2021 als unzulässig verworfen, weil sie innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Der dagegen gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist begründet. Die Revisionsbegründung ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß angebracht worden.
Die Revision ist jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Unterschrift
Sander König Feilcke
Tiemann von Schmettau
Vorinstanz
Landgericht Hannover; 29.01.2021; 46 KLs 6202 Js 71849/19 (32/19)