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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2007 - 20 F 31/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 20 F 31/07 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2007 |
Vollständiger Text
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 20 F 31.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin vom 6. Juni 2007 auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 20 F 11.07 wird aus den Gründen des Beschlusses vom 21. Mai 2007 verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat künftige Äußerungen, die unter missbräuchlicher Anwendung von Verfahrensvorschriften, auch unter Bezeichnung als "Antrag", in diesem unanfechtbar entschiedenen Verfahren übermittelt werden, nicht beantworten wird.
Dr. Bardenhewer Prof. Dawin Dr. Kugele
Unterschrift
Dr. Bardenhewer Prof. Dawin Dr. Kugele