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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 21.03.2002 - 10 W (pat) 67/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 67/00 |
| Entscheidungsdatum : | 21. März 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
10 V (pat) 53/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In Sachen
…
BPatG 152 10.99 …
betreffend Vollstreckungsabwehrklage hier: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richterinnen Püschel und Schuster
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Bundespatentgerichts vom 12. Oktober 2001 in der Sache 10 W (pat) 67/00 wird gemäß § 71 Abs 5 MarkenG, § 769 Abs 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 Euro für die Antragstellerin zu 1. und gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 Euro für den Antragsteller zu 2. bis zum Erlaß des Urteils in vorliegender Sache eingestellt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen vor, insbesondere ist nach der nunmehr erfolgten Einreichung der Anlage K 5 auch davon auszugehen, daß die Antragsteller ihre Behauptungen in hinreichender Weise glaubhaft gemacht haben. Die Klage ist zulässig und aus jetziger Sicht möglicherweise begründet. Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kommt nur ganz ausnahmsweise bei besonderem Schutzbedürfnis des Schuldners in Betracht (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 769 Rdn 10), hierfür sind jedoch keine hinreichenden Gründe vorgetragen worden.
Schülke Püschel Schuster
Be