BGH
13. Februar 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - III ZR 317/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 317/13 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Februar 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 8. November 2013 (Kostenrechnung vom 27. Dezember 2013; Kassenzeichen: 780013152481) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch unbegründet. Der Kostenansatz ist gemäß Nummer 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zutreffend mit 2.112 EUR bemessen worden und nicht zu beanstanden.
Die von dem Beklagten vorgetragenen Absprachen mit seinen Prozessbevollmächtigten sind für die Berechtigung der hier angefochtenen Kostenrechnung (Gerichtsgebühren für das - abgeschlossene - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ohne Belang.
Unterschrift
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanz
LG München I; 04.01.2013; 27 O 30235/11 / OLG München; 10.06.2013; 20 U 715/13