BVerwG
1. August 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 01.08.2023 - 1 W-VR 31/22 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 W-VR 31/22 |
| Entscheidungsdatum : | 1. August 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch am 1. August 2023 beschlossen:
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
Gründe
Der Antragsteller (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. Juli 2023) und das Bundesministerium der Verteidigung (Schreiben vom 31. Juli 2023) haben übereinstimmend das Ruhen des vorliegenden Verfahrens beantragt. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist zweckmäßig, weil der Antragsteller ein noch nicht abgeschlossenes sozialgerichtliches Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter oder diesem gleichgestellte Person betreibt und das Bundesministerium der Verteidigung erklärt hat, die Vollziehung der angefochtenen Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (Nr. ... vom 11. April 2022 - Versetzung zum ...) bis zum Abschluss des Wehrbeschwerdeverfahrens auszusetzen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 173 VwGO und § 251 ZPO).