BVerwG
7. Januar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.01.2011 - 6 C 43/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 C 43/10 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Januar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Karlsruhe; 21.10.2010; VG 9 K 2111/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2010 mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.