BVerfG
15. Januar 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 15.01.2025 - 1 BvQ 3/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvQ 3/25 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Januar 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 3/25 -
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung
die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Schreiben der Kosteneinziehungsstelle der Justiz bei dem Amtsgericht Spandau vom 28. November 2024 - 1121754522008 - zu verhindern
Antragsteller: (…),hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Januar 2025 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.). Weder verhält er sich zum grundsätzlichen Erfordernis (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>), noch lässt sein Vorbringen eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar erkennen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Harbarth
Härtel
Eifert