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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 14.01.1998 - 2 BvC 15/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvC 15/96 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Januar 1998 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn Rolf M...,
| gegen | den Beschluß des Deutschen Bundestages vom 8. Februar 1996 - WP 215/94 - (BTDrucks 13/3532) |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
am 14. Januar 1998 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Die Beschwerde ist aus den Gründen der Berichterstatterschreiben vom 22. April und 18. November 1997 offensichtlich unbegründet. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 20. Mai und vom 6. Dezember 1997 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Auf die Frage, ob sich die "Hürde des Beitrittserfordernisses" nach § 48 BVerfGG infolge der als zu lange gerügten Verfahrensdauer in unzumutbarer Weise erhöht hat, kommt es vorliegend nicht an, weil der Beschwerdeführer eine ausreichende Zahl von Beitrittserklärungen beigebracht hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
Unterschrift
| Limbach | Graßhof | Kruis |
| Kirchhof | Winter | Sommer |
| Jentsch | Hassemer |