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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2010 - 2 WD 5/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 5/09 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Januar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Truppendienstgericht Süd 5. Kammer; 03.12.2008; S 5 VL 28/08
Tenor
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller am 25. Januar 2010 beschlossen:
Es soll Beweis erhoben werden zu der Frage, ob die Fähigkeit des Soldaten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zum Zeitpunkt der Tat am 8. April 2007 wegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erheblich vermindert war, durch die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Mit der Erstattung des Gutachtens wird der Ärztliche Direktor der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie am Bezirkskrankenhaus G., Dr. ..., Haus ..., ...-Straße ..., ... G., beauftragt. Der Gutachter wird den Soldaten zu untersuchen haben und ggf. andere Ärzte, die den Soldaten namentlich bezüglich einer Alkoholerkrankung untersucht bzw. behandelt haben oder noch behandeln, befragen müssen. Daher wird den Beteiligten aufgegeben, dem Gutachter diesbezügliche Unterlagen einschließlich der Gesundheitsakte des Soldaten vorzulegen bzw. entsprechende Angaben zu machen und die betreffenden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Gutachter koordiniert das Verfahren insoweit und ist darüber hinaus berechtigt, zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlichenfalls auch andere Ärzte seiner Klinik hinzuzuziehen.