BGH
6. April 2011
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BGH
7. Juli 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - IX ZR 113/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 113/08 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 7. Juli 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 18.172,12 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt. Der Senat nimmt hierzu vollen Umfanges auf seinen Hinweisbeschluss vom 6. April 2011 Bezug. Die Erklärungen der Beklagten im Schriftsatz vom 6. Juni 2011 vermögen daran im Ergebnis nichts zu ändern.
Die Feststellung, dass aus den vollstreckbaren Titeln der Beklagten in der Vergangenheit nicht vollstreckt werden durfte, ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage (vgl. dazu Schuschke/Walker/Raebel, ZPO, 4. Aufl., § 767 Rn. 11, 12 mwN). Die Rechtskraftwirkungen der Instanzurteile erstrecken sich auf diese Vorfrage nicht (Schuschke/Walker/Raebel, aaO Rn. 41 mwN). Der Klageantrag umfasst im gegenwärtigen Rechtsstreit auch keine materiell-rechtlichen Ausgleichsansprüche des Klägers (Schuldners) nach der teilweise durchgeführten Zwangsvollstreckung.
Eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen als Folge der Instanzurteile kommt nach § 776 ZPO nur in Höhe der noch arrestierten 12.566,86 EUR in Betracht. Dieses Interesse würde zusammen mit dem noch offenen Betrag von 5.305,26 EUR und dem Interesse der Beklagten an einer Vermeidung der Titelherausgabe nach einem geschätzten Aufwand von 200 EUR gleichfalls nicht zu einer Revisionsbeschwer von mehr als 20.000 EUR führen. Die Addition der genannten Positionen ergibt unter Berücksichtigung von § 367 BGB den festgesetzten Beschwerdewert.
Unterschrift
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanz
LG Saarbrücken; 30.11.2007; 12 O 402/03 / OLG Saarbrücken; 14.05.2008; 5 U 5/08-1