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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.05.2004 - 9 A 14/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 14/04 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Mai 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Mai 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt.
Die Klägerin und Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 25 000 EUR, der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Klageverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.
Die Klägerin und Antragstellerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 28. April 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da Gerichtsgebühren für das Klageverfahren nicht entstanden sind, ist insoweit eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. Auf den Antrag der Klägerin ist aber gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Klageverfahren festzusetzen; der festgesetzte Wert ergibt sich aus § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.