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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.12.2005 - 6 C 16/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 C 16/05 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Dezember 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 06.12.2001; OVG 9 A 673/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , B ü g e , Dr. {GESPERRT:BEGINN}Graulich{GESPERRT:ENDE} und {GESPERRT:BEGINN}Vormeier{GESPERRT:ENDE} ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1 180 189,49 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25. März 2002 zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
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