OLG Düsseldorf
7. Dezember 2017
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BGH
13. August 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.08.2020 - VII ZR 294/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 294/17 |
| Entscheidungsdatum : | 13. August 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2020 durch den Richter Halfmeier als Einzelrichter
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 305.749,33 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beklagte hat den Antragsteller mit Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2017 beauftragt, welches die Beklagte mit 305.749,33 EUR beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 67.355,16 EUR weiterverfolgt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Juni 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 67.355,16 EUR festgesetzt.
Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
II.
Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag. Dieser erstreckte sich damit auf die gesamte, durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründete Beschwer in Höhe von 305.749,33 EUR. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Unterschrift
Halfmeier
Vorinstanz
LG Düsseldorf; 04.10.2016; 2b O 102/06 / OLG Düsseldorf; 07.12.2017; I-5 U 124/16