Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.01.2005 - 27 W (pat) 157/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 27 W (pat) 157/04 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Januar 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 30 015.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, den Richter Dr. van Raden und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 10.99
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch den angegriffenen Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung der Marke
Haus&Hof
für
"Computer-Programme (gespeichert); Computer-Software (gespeichert)"
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle es an jeglicher markenmäßigen Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn bei der Bezeichnung "Haus&Hof" stehe eine die beanspruchten Waren beschreibende Sachaussage im Vordergung. Die sprachübliche Zwillingsformel sei als Begriff für "den gesamten Besitz" allgemein verständlich und werde daher vom Verkehr nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel wahrgenommen. Auf die Frage eines Freihaltungsbedürfnisses komme es danach nicht mehr an.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, mit der er deren Aufhebung begehrt. Zur Begründung führt er aus: Die angemeldete Bezeichnung könne zwar als Metapher für den gesamten Besitz verstanden werden, jedoch könne sie auch unmittelbar als Bezeichnung für die Gesamtheit eines landwirtschaftlichen Betriebs verstanden werden. Diese Mehrdeutigkeit verleihe ihr bereits hinreichende Unterscheidungskraft. Auch sei ihr kein für die angemeldeten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuzuordnen, denn die Eigenschaften einer Software seien mit "Haus&Hof" nicht zu beschreiben. Ohne gedankliche Analysen sei dieser Begriff nicht mit den Waren in Verbindung zu bringen, so dass auch ein Freihaltungsbedürfnis ausscheide.
Hilfsweise begehrt der Anmelder Schutz für die Waren
"Computer-Programme (gespeichert), nämlich Programme für Rechtsanwender, insbesondere für Rechtsanwälte, Richter, Insolvenzverwalter, Steuerberater und Rechtspfleger sowie Kreditgeber, insbesondere Banken und Versicherungen; Computer-Software (gespeichert), nämlich Software für Rechtsanwender, insbesondere für Rechtsanwälte, Richter, Insolvenzverwalter, Steuerberater und Rechtspfleger sowie Kreditgeber, insbesondere Banken und Versicherungen.
Er ist der Ansicht, zumindest für diese Waren sei die angemeldete Bezeichnung in keiner Weise beschreibend.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Eintragung steht schon das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft des Zeichens i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Zudem spricht vieles für ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Frage bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 - INDIVIDUELLE; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 70 m.w.N.).
Hiervon kann für das angemeldete Wortzeichen "Haus&Hof" nicht ausgegangen werden. Einem sprachüblich gebildeten Wortzeichen fehlt jede Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr es angesichts der ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung nur im Sinne dieser Bedeutung und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (BGH a.a.O.- Cityservice). Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass das angemeldete Markenwort eine übliche Bezeichnung für "den gesamten Besitz" darstellt. Die vom Anmelder angeführte weitere Bedeutung, nämlich der direkte Hinweis auf einen landwirtschaftlichen Betrieb, führt nicht zu einer die Unterscheidungskraft begründenden Mehrdeutigkeit der Gesamtwortfolge im rechtlichen Sinne. In beiden Bedeutungen geht es jedenfalls um Besitz und Vermögen, insbesondere Grundbesitz. Es mag zutreffen, dass mit dieser Aussage nicht auf die konkrete Funktionsweise oder bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Computerprogramme hingewiesen wird. Daraus folgt aber nicht, dass der Verkehr deshalb mit der Bezeichnung "Haus&Hof" die Vorstellung eines betrieblichen Herkunftshinweises verbinden müsste. Im Gegensatz zur Ansicht des Anmelders wird der Verkehr sie nämlich ohne weiteres Nachdenken als eine im Vordergrund stehende Sachangabe auffassen, mit der auf Inhalt oder Bestimmungszweck der Waren hingewiesen wird, nämlich im Zusammenhang mit Angelegenheiten betreffend "Haus&Hof" eingesetzt zu werden. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Weise dieser Einsatz erfolgen soll, ob es sich also um die vom Anmelder vertriebene Zwangsversteigerungssoftware handelt oder um ein Programm mit sonstigen betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Inhalten, wie sie etwa von dem mit Schriftsatz vom 24. Mai 2004 vorgelegten Warenverzeichnis umfasst sind. Eine bloße Beschreibung des möglichen Inhalts durch eine Kennzeichnung ist als Beschaffenheitsangabe nicht schutzfähig (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt), es sei denn, die Kennzeichnung wiese einen sprachlich oder begrifflich fantasievollen Überschuss auf. Davon kann bei der völlig üblichen Bezeichnung "Haus&Hof" nicht die Rede sein, denn sie löst sich in keinem Punkt von der reinen Beschreibung.
Dr. Schermer Prietzel-Funk Dr. van Raden
Ja