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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.01.2003 - 2 Ni 33/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 2 Ni 33/01 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am 22. Januar 2003 2 Ni 33/01 (EU) …
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache …
BPatG 253 9.72 betreffend das europäische Patent 0 879 336 (= DE 596 05 767)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, Gutermuth, Dipl.-Ing. Dr. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß
für Recht erkannt
I. Das europäische Patent 0 879 336 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit teilweise für nichtig erklärt, als es über den nachfolgend formulierten Patentanspruch 2 und die auf diesen rückbezogenen erteilten Ansprüche 3 bis 8 hinausgeht:
"2. Türschließer mit einem von einem Kolben (2) beaufschlagten Kraftspeicher in Form einer Feder (1) und einer Getriebevorrichtung zur Umsetzung der Linearbewegung des Kolbens in eine Drehbewegung der Antriebsachse, wobei das Übersetzungsverhältnis (Ü) der Getriebevorrichtung wegabhängig, insbesondere während des Schließens, variiert, dadurch gekennzeichnet, dass die Getriebevorrichtung ein hydraulisches Getriebe aufweist, und, dass die Momentenverläufe an der Antriebsachse (8) und damit die Übersetzungsverhältnisse (Ü) der Getriebevorrichtung programmierbar sind, indem das hydraulische Getriebe mindestens ein austauschbares Bauelement aufweist, und zwar mindestens ein austauschbares Element (15, 16) des Gehäuses (5) des Türschließers, wobei das austauschbare Element (15, 16) des Gehäuses bzw. die austauschbaren Elemente (15, 16) des Gehäuses plattenförmig ausgebildet ist oder sind."
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. Februar 1996 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 879 336 (Streitpatent), das einen programmierbaren Türschließer betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 596 05 767 geführt wird. Das Patent umfaßt 8 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 2 in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut haben:
"1. Türschließer mit einem von einem Kolben (2) beaufschlagten Kraftspeicher in Form einer Feder (1) und einer Getriebevorrichtung zur Umsetzung der Linearbewegung des Kolbens in eine Drehbewegung der Antriebsachse, wobei das Übersetzungsverhältnis (Ü) der Getriebevorrichtung wegabhängig, insbesondere während des Schließens, variiert, dadurch gekennzeichnet, daß die Getriebevorrichtung ein hydraulisches Getriebe aufweist, und daß die Momentenverläufe an der Antriebsachse (8) und damit die Übersetzungsverhältnisse (Ü) der Getriebevorrichtung programmierbar sind, indem das hydraulische Getriebe mindestens ein austauschbares Bauelement aufweist, und zwar einen weiteren austauschbaren Kolben (3) des hydraulischen Getriebes und/ oder mindestens ein austauschbares Element (15, 16) des Gehäuses (5) des Türschließers.
2. Türschließer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die austauschbaren Elemente (15, 16) des Gehäuses (5) plattenförmig ausgebildet sind."
Wegen der Patentansprüche 3 bis 8 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er gegenüber der am 20. Januar 1995 vom Erfinder des Streitpatents eingereichten Patentanmeldung DE 195 02 663 (Offenlegungsschrift Anlage K 3 ) nicht neu sei. Dies ergebe sich auch aus der durch Teilung aus K 3 hervorgegangenen Patentanmeldung DE 195 49 372 (Offenlegungsschrift Anlage K 4), die mit der PCT-Anmeldung DE/96/00186 (Offenlegungsschrift 0 879 336 gemäß Anlage K5 ), aus der die Streitpatentschrift (Anlage K 1) hervorgegangen sei, in Beschreibung, Ansprüchen und Figuren übereinstimme.
Auch fehle eine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 879 336 B1 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt,
die Klage, soweit sie sich gegen das beschränkt verteidigte Patent richtet, abzuweisen.
Sie verteidigt das Streitpatent in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Fassung und tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Insbesondere könnten die in K 4 gegenüber der ursprünglichen Anmeldung K 3 enthaltenen (unzulässigen) Erweiterungen dem Streitpatent nicht als neuheitsschädlich entgegengehalten werden.
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag. Hierzu wird auf die Anlagen zum Protokoll vom 22. Januar 2003 Bezug genommen. Nach Auffassung der Klägerin liegt insoweit eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung gemäß § 138 Abs 1 lit c EPÜ vor.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten nur noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. Benkard, PatG 9. Aufl., § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschränkung gemäß Hauptantrag ist auch zulässig.
Im letzten kennzeichnenden Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1 sind zwei Alternativen eines "austauschbaren Bauelements" angegeben: Diese sind durch "und/oder" miteinander verknüpft, so daß sich der erteilte Patentanspruch 1 als Zusammenfassung dreier einander nebengeordneter Patentansprüche darstellt. Durch Streichung der Merkmale "einen weiteren austauschbaren Kolben (3) des hydraulischen Getriebes und/oder" ist der geltende Patentanspruch 2 auf eine der drei im erteilten Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten nebengeordneten Lösungen beschränkt. Die beiden Einfügungen "das austauschbare Element (15,16) des Gehäuses bzw." und "ist oder" in den geltenden Patentanspruch 2 betreffen eine grammatikalische Klarstellung hinsichtlich der im erteilten Patentanspruch 1 enthaltenen Varianten, nämlich daß nur ein austauschbares Element des Gehäuses oder auch mehrere vorhanden sein können.
Die weitergehende Klage erweist sich dagegen als unbegründet, da Neuheit (Art 54 EPÜ) und erfinderische Tätigkeit (Art 56 EPÜ) hinsichtlich der beschränkten Fassung des Streitpatents vorliegen.
II.
Das Streitpatent betrifft einen Türschließer mit einer von einem Kolben beaufschlagten Feder als Kraftspeicher und einer Getriebevorrichtung mit einem wegabhängig variierenden Übersetzungsverhältnis zur Umsetzung der linearen Kolbenbewegung in eine Drehbewegung der Antriebsachse.
Beim Öffnungsvorgang, der manuell oder auch durch Fremdenergie ausgeführt werden kann, wird der Feder die notwendige Energie für den anschließenden Schließvorgang zugeführt. Derartige Türschließer sind, wie die Streitpatentschrift angibt, zum Beispiel aus der EP - A 0 207 251 mit einer mechanischen und aus der DE 37 42 213 C2 mit einer hydraulischen Getriebevorrichtung bekannt (Sp 1 Z 3 bis Sp 2 Z 3 der PS).
Die Streitpatentschrift gibt als nachteilig an, daß das zum Zudrücken einer Tür beim Einrasten der Schloßfalle erforderliche hohe Schließmoment ein mindestens ebenso hohes Öffnungsmoment erfordere, welches in der Regel durch Reibung noch vergrößert werde, so daß alte Menschen oder Kinder Schwierigkeiten hätten, eine solche Tür zu öffnen. Dies erfordere eine große Bevorratung mit unterschiedlichen Typen für die verschiedensten Anwendungsbereiche (Sp 2 Z 8 bis 22). Dabei werden auch verschiedene Türschließer mit verringerter Öffnungskraft als bekannt beschrieben (Sp 3 Z 5 bis 35) und solche, bei denen die benötigte höhere Schließkraft durch Fremdenergie aufgebracht wird (Sp 3 Z 36 bis 43).
Ausgehend von den Unzulänglichkeiten bekannter Türschließer gibt die Patentschrift als Aufgabe der Erfindung an, einen Türschließer zu schaffen, dessen Ausgestaltung für unterschiedlichste Anwendungsfälle derart anpaßbar ist, daß jeweils ein für den jeweiligen Anwendungsfall günstiger Momentenverlauf erhalten wird (Sp 3 Z 44 bis 49 der PS).
Zur Lösung schlägt das Streitpatent in seinem gemäß Hauptantrag verteidigten Patentanspruch 2 (mit einer von der Klägerin eingeführten Merkmalsgliederung) einen Türschließer mit folgenden Merkmalen vor:
A. Türschließer B. mit einem von einem Kolben beaufschlagten Kraftspeicher in Form einer Feder und C. einer Getriebevorrichtung zur Umsetzung der Linearbewegung des Kolbens in eine Drehbewegung der Antriebsachse, D. wobei das Übersetzungsverhältnis der Getriebevorrichtung wegabhängig, insbesondere während des Schlie- ßens, variiert, dadurch gekennzeichnet, E. daß die Getriebevorrichtung ein hydraulisches Getriebe aufweist und F. daß die Momentenverläufe an der Antriebsachse und damit die Übersetzungsverhältnisse der Getriebevorrichtung programmierbar sind, G. indem das hydraulische Getriebe mindestens ein austauschbares Bauelement aufweist, und zwar G2. mindestens ein austauschbares Element des Gehäuses des Türschließers, H. wobei das austauschbare Element des Gehäuses bzw. die austauschbaren Elemente des Gehäuses plattenförmig ausgebildet ist oder sind.
Die abhängigen erteilten Ansprüche 3 bis 8 sollen vorteilhafte Weiterbildungen der Erfindung zum Inhalt haben.
Der geltende Patentanspruch 2 lehrt damit den Fachmann - hier nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Beteiligten ein Fachhochschul-Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Entwicklung und Anwendung von Türschließern - mindestens ein austauschbares, plattenförmiges Element des Gehäuses als Teil des hydraulischen Getriebes vorzusehen.
Dadurch, daß in den austauschbaren Elementen, welche als Teil des hydraulischen Getriebes die Führungswände für den Kolben bilden, die zur Steuerung der Tür notwendigen Kanäle, Taschen und/oder Bohrungen vorhanden sind, können die Momentenverläufe an der Antriebsachse entsprechend den Wünschen bzw. Anforderungen durch Austausch des Elements programmiert werden (Sp 4 Z 21 bis 32 iVm Sp 3 Z 52 bis Sp 4 Z 3 der PS). III.
Ein Gegenstand mit den Merkmalen des nach Hauptantrag geltenden Patentanspruchs 2 war am Anmeldetag des Streitpatents neu.
1. Gemäß Art 138 Abs 1 a, 54 Abs 1 und 3, 139 Abs 2 EPÜ iVm § 3 Abs 2 PatG kann dem Streitpatent bei der Neuheitsprüfung die am 20. Januar 1995 - d.h. vor dem 7. Februar 1996 als Anmeldetag des Streitpatents - angemeldete, jedoch erst durch Veröffentlichung am 25. Juli 1996 zum Stand der Technik gewordene Offenlegungsschrift 195 02 663 A1 (K 3) entgegengehalten werden (vgl Singer/ Stauder, EPÜ 2. Aufl., § 139 Rdnr. 10; Busse, PatG 5. Aufl., Art II § 6 IntPatÜG Rdnr. 4).
Dieser Stand der Technik läßt die Neuheit des Streitpatents in seiner Fassung gemäß Hauptantrag jedoch unberührt, da der Fachmann den Gegenstand der Erfindung aus K 3 nicht entnimmt.
Abweichend vom Streitpatent liegt der K 3 nicht das Problem einer Programmierbarkeit des Türschließers für unterschiedliche Anwendungsfälle zugrunde, sondern die Aufgabe, einen Türschließer zu schaffen, der für den Schließvorgang ein großes Moment erzeugt, gleichzeitig jedoch für den Öffnungsvorgang ein relativ kleines Moment benötigt, ohne Fremdenergie einzusetzen (aaO Sp 1 Z 43 bis 48).
Deshalb entnimmt der Fachmann der Angabe "Figur 4 zeigt einen möglichen Übersetzungsverlauf..." (Sp 2 Z 25 bis 29) in der K 3 auch keinen Hinweis auf eine Programmierbarkeit des dort beschriebenen Türschließers.
Für den in Figur 4 gezeigten Momentenverlauf sind Türschließer nach einer 1. bzw. 2. hydraulischen Lösung beschrieben, von denen sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 2 aber jeweils zumindest dadurch unterscheidet, daß zur Programmierung der Momentenverläufe und damit der Übersetzungsverhältnisse das hydraulische Getriebe mindestens ein austauschbares Bauelement aufweist, das als austauschbares Element des Gehäuses plattenförmig ausgebildet ist.
1.1 Zur "1. hydraulischen Lösung" Bei der "1. hydraulischen Lösung" sind L-förmige Kolben mit jeweils zwei unterschiedlich großen Verdrängerflächen 10, 11, 12, 13 vorgesehen, die zusammen mit geeigneten Kanälen und Drosseln ein gewünschtes Übersetzungsverhältnis ergeben (Fig 5 und Sp 3 Z 7 bis 10 und Sp 3 Z 42 bis Sp 4 Z 10). Mit der Möglichkeit, unterschiedliche Übersetzungsverhältnisse zu bilden (Sp 4 Z 38 bis 40), ist für den Fachmann auch eine Programmierbarkeit dieses Türschließers offenbart, nämlich durch "Wahl der Verdrängerflächen". In diesem Zusammenhang liest der Fachmann auch einen Austausch jeweils beider Kolben 2,3 (Fig 4) mit den jeweiligen Bedürfnissen entsprechenden Verdrängerflächen mit, und zwar derart, daß sie in ihrer zusammengesetzten Funktionslage in die Ausnehmungen des Gehäuses passen.
Eine Austauschbarkeit von plattenförmigen Elementen des Gehäuses zum Zwecke der Programmierbarkeit ist dort aber nicht angesprochen und erschließt sich dem Fachmann auch nicht im Blick auf die Figuren 5 bis 9. Zwar bilden dort ein als "Gehäuse" bezeichnetes Mittelteil 5 und zwei Seitenplatten 6,7 miteinander das Gehäuse des Türschließers. Jedoch befindet sich in der Seitenplatte 7 als plattenförmigem Element des Gehäuses lediglich der Kanal 44, mit dem eine Kolbenbewegung überhaupt möglich ist (Sp 3 Z 10 bis 12) und der deshalb bei allen Gehäusen unverändert vorhanden sein muß, so daß im Zusammenhang mit der Bildung beliebiger Übersetzungsverhältnisse die Seitenfläche als Austauschelement nicht in Betracht kommt.
Demnach ist der geltende Patentanspruch 2 gegenüber der in K 3 offenbarten 1. hydraulischen Lösung neu hinsichtlich seines Merkmals H. Auf die Neuheit hinsichtlich der im Merkmal G2 enthaltenen Variante "ein austauschbares Element.." kommt es damit nicht mehr an.
1.2 Zur "2. hydraulischen Lösung" Im Zusammenhang mit dieser Lösung ist die Bildung unterschiedlicher Übersetzungsverhältnisse bzw. Momentenverläufe nicht angesprochen. Solches wird auch im Blick auf die Figuren 1 sowie 12 bis 14 vom Fachmann nicht mitgelesen; denn das Gehäuse ist lediglich in einer einzigen Schnittdarstellung (Fig 15) bei unterschiedlichen Kolbenstellungen (Fig 1 und 12 bis 14) gezeigt und austauschbare Elemente sind weder dargestellt noch vorauszusetzen.
Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats auch für die anhand der Figur 15 erläuterte Ausführungsform "mit externen Drosseln und Übersetzungsübergängen". Abweichend sowohl von dem in Figur 5 bis 9 als auch von dem in Figur 1 sowie 12 bis 14 dargestellten Gehäuse ist in Figur 15 eine Anordnung aus sechs teils unbezifferten Platten dargestellt, die miteinander einen quaderförmigen Hohlraum für die Kolbenanordnung bilden.
Zwar sind zwei dieser Platten als "Seitenplatten 15,16" bezeichnet. Jedoch erkennt der Fachmann schon aufgrund der bei einer derartigen - aus sechs Platten bestehenden - Anordnung maximalen Länge der gegen den inneren Hydraulikdruck abzudichtenden Flächen in der Darstellung gemäß Figur 15 nicht die tatsächliche konstruktive Ausgestaltung des Gehäuses. Er sieht darin vielmehr lediglich eine Prinzipdarstellung, wie Kanäle und Öffnungen in Kolben und innerer Gehäusewand bei unterschiedlichen Kolbenstellungen zusammenwirken. Abweichend vom Beschreibungstext (Sp 6 Z 59 bis 61) zeigt die mittlere Figur 15 deshalb auch keine "Draufsicht auf den Türschließer", sondern allenfalls eine Draufsicht auf einen in mehreren zur Zeichenebene parallelen Ebenen geschnittenen Türschließer, d.h. eine Sicht vom Innenraum auf die "Seitenplatten 15, 16". Und in den als "Schnitte" A-A bzw. B-B bezeichneten Darstellungen finden sich - entgegen dem in der mittleren Figur 15 eingetragenen Schnittverlauf - die im Gehäuse befindlichen Taschen und Kanäle (Sp 7 Z 2 bis 6).
Demnach wird vom Fachmann in der Figur 15 auch kein austauschbares plattenförmiges Element eines Gehäuses des Türschließers erkannt.
Die Angabe "für unterschiedliche Übersetzungen" in der Beschreibung zu Figur 15 (Sp 6 Z 60 bis 61) ist auf die vorangehenden Worte "... mit externen Drosseln und weichen Übergängen" bezogen, wie sich auch im Zusammenhang mit den in Figur 16 gezeigten "verschliffenen Übersetzungsvorgängen" ergibt (Sp 7 Z 62 bis 65). Deshalb versteht der Fachmann - entgegen der Auffassung der Klägerin - diese Angabe ohne Kenntnis der im Streitpatent unter Schutz gestellten Erfindung allenfalls als Hinweis auf die Erzeugung von weichen Übergängen durch externe Drosseln, nicht aber auf eine Programmierbarkeit dieser Anordnung durch Austausch der dargestellten "Seitenplatten" 15,16.
Wie die Drosseln ausgestaltet sind, ist in der K 3 weder dargestellt noch beschrieben; sie können in den Seitenwänden eingearbeitet oder als externe Bauteile mit den Seitenwänden verbunden sein. Ein Auswählen aus mehreren sich dem Fachmann unmittelbar erschließenden Möglichkeiten ist aber im Rahmen der Neuheitsprüfung unzulässig. Auch bei der am Beschreibungsende der K 3 (Sp 7 Z 62 bis 65) erwähnten leichten Austauschbarkeit der Drosseln denkt der Fachmann nicht an eine Programmierung des Türschließers, sondern an einen Austausch wegen Verschmutzung durch Abrieb bewegter Teile und Veränderungen der Hydraulikflüssigkeit nach längerer Betriebsdauer.
Demnach ist der geltende Patentanspruch 2 gegenüber der 2. hydraulischen Ausführungsform neu hinsichtlich der Merkmale F, G, G 2 und H.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch der Austausch des gesamten Türschließer-Gehäuses zum Zwecke einer Programmierbarkeit vom geltenden Patentanspruch 2 umfaßt ist, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat.
Denn patentgemäß erfolgt die Programmierung durch den Austausch mindestens eines plattenförmig ausgebildeten Elementes des Gehäuses, d.h. lediglich eines Bestandteils eines mehrteiligen Gehäuses.
IV.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Offenlegungsschrift DE 195 49 372 A1 (K 4) neuheitsschädlich wäre, da sie dem Streitpatent insoweit nicht entgegengehalten werden kann.
Der formale Gesichtspunkt, daß der K 4 durch die Teilung aus K 3 deren Anmeldedatum vom 20. Januar 1995 zugebilligt wird (§ 39 Abs 1 Satz 4 PatG) reicht im vorliegenden Fall nicht aus. Ein inhaltlicher Vergleich von K3 und K4 läßt vielmehr unmittelbar erkennen, daß die Merkmale, die die Neuheit des Streitpatents in Frage stellen könnten, erst nach der Teilungserklärung vom 8. März 1996 hinzugefügt wurden, somit nach dessen Anmeldetag. Sie finden sich deshalb so nicht in der Stammanmeldung gemäß Druckschrift K 3. Hingewiesen sei insbesondere auf Spalte 3, Zeile 4 ("für alle Anwendungsfälle eingesetzt"), Spalte 3, Zeilen 35 bis Spalte 4 Zeile 32, Spalte 8, Zeilen 53 bis 56 ("daß auch hier eine Programmierung möglich ist.."), Spalte 9, Zeilen 2 bis 3 ("welche auswechselbar sind") und Spalte 10, Zeilen 11 bis 26 der K 4.
Eine gesetzliche Regelung dieses Sonderfalles besteht nicht. Jedoch ist die in § 3 Abs 2 Satz 2 PatG für den Prioritätsfall getroffene Regelung sinngemäß anwendbar. Auch dort besteht ein formaler älterer Zeitrang, dem aber inhaltlich keine neuheitsschädliche Offenbarung entspricht. Es erschiene deshalb auch im vorliegenden Fall unbillig, über den formalen Zeitrang eine Neuheitsschädlichkeit zu fingieren.
Aus diesen Gründen ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zulässig, die K 3 im Sinne der K 4 zu interpretieren.
V.
Für das Fehlen erfinderischer Tätigkeit (Art 56 EPÜ) haben sich für den Senat Anhaltspunkte nicht ergeben.
K 3 und K 4 sind als nicht vorveröffentlicht insoweit nicht zu berücksichtigen.
Weiteren Stand der Technik hat die Klägerin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Der Senat sah sich auch nicht veranlaßt, im Hinblick auf § 87 Abs 2 Satz 2 selbst nach weiterem Material zu recherchieren (vgl Busse, aaO, § 83 Rdnr 29).
Zu dem bereits im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik hat die Klägerin nichts vorgetragen. Der allgemeine Hinweis auf "im Prüfungsverfahren gewürdigte Entgegenhaltungen..." in der Klageschrift (S 4 Abschnitt II) stellt keinen Sachvortrag dar, sondern beinhaltet lediglich die Feststellung der Tatsache, daß die im Rahmen des Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften "relevant" sind, weshalb dieser Stand der Technik in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift auch umfassend gewürdigt ist.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO. Die erhebliche Selbstbeschränkung der Beklagten einerseits und das Unterliegen der Klägerin bezüglich der weitergehenden Klage andererseits rechtfertigen es, die Kosten gemäß § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Anders als bei einem Zivilprozeß fallen im vorliegenden Verfahren nur geringe Gerichtskosten an, bezüglich derer der Senat eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit für nicht veranlaßt hält.
Meinhardt Dr. Mayer Gutermuth Dr. Kaminski Groß
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