Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 10.07.2025 - 11 W (pat) 6/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 6/23 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Juli 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:100725B11Wpat6.23.0 betreffend das Patent 10 2016 109 284
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Wiegele als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Chem. Dr. Deibele und Dr.-Ing. Huber
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2019 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang widerrufen.
Gründe
I.
Auf die am 20. Mai 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent 10 2016 109 284 (Streitpatent) mit der Bezeichnung
"Bogenförmige Faserverbundkunststoff-Preform und Verfahren zur Herstellung gekrümmter Profile"
erteilt. Die Erteilung des Patents wurde am 23. März 2017 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2017 Einspruch erhoben. Sie hat sich hinsichtlich der Widerrufsgründe darauf gestützt, der Gegenstand des Patents nach dem Anspruch 1 sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), namentlich sei er nicht ausführbar und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ihr Vorbringen hat die Einsprechende auf die Druckschriften
D1 US 2007 / 0 138 695 A1, bekannt aus dem Prüfungsverfahren D2 EP 2 596 942 A1, bekannt aus dem Prüfungsverfahren E1 WO 2012 / 046 020 A1 E2 WO 2009 / 049 737 A1 E3 US 2012 / 0 027 989 A1 E4 US 8,911,580 B2 E5 US 2009 / 0 261 199 A1
gestützt.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nahegelegt gegenüber der Druckschrift E1 jeweils in Verbindung mit einer der Druckschriften E2 bis E4 oder fachmännischen Könnens (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Sie greift weiterhin auch die Gegenstände des unabhängigen Anspruchs 7 sowie der abhängigen Ansprüche an. Zusätzlich trägt sie im Einspruchsverfahren vor, dass die Erfindung nicht so deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in erteilter Fassung. Hilfsweise verteidigt sie das Patent in der nur noch auf ein Verfahren gerichteten Fassung eines in der Anhörung überreichten Hilfsantrags 1.
Nach durchgeführter Anhörung hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts mit ihrem Beschluss vom 28. November 2019 das Patent gemäß Hauptantrag in vollem Umfang aufrechterhalten. Diesen Beschluss greift die Einsprechende mit ihrer am 7. Februar 2020 eingereichten Beschwerde an, die sie am 6. Juni 2025 begründet hat. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass der Fachmann sie ausführen könne (§ 34 Abs. 4 PatG), und der Gegenstand des erteilten Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (§ 4 PatG). Zusätzlich zu den aus dem Einspruchsverfahren bekannten Druckschriften stützt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auf die bereits in den Anmeldeunterlagen des Streitpatents genannte Druckschrift
E6 US 7,943,076 B1.
Unter anderem führt die Beschwerdeführerin aus, es fehle dem Gegenstand des Patents an erfinderischer Tätigkeit aufgrund der Kombination der Druckschrift E6 mit Fachwissen.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2019 aufzuheben und das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen; 2. hilfsweise das Patent in der Fassung der nachfolgenden Hilfsanträge - und zwar in aufsteigender numerischer Reihenfolge - aufrechtzuerhalten: Hilfsantrag 1 vom 2. Juli 2025 Hilfsantrag 2 vom 2. Juli 2025 Hilfsantrag 3 vom 1. Juli 2025 Hilfsantrag 4 vom 1. Juli 2025 Hilfsantrag 5 vom 1. Juli 2025 Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2025 vollumfänglich entgegen und legt dar, weshalb aus ihrer Sicht die Gegenstände in der Fassung des erteilten Patents neu und erfinderisch seien und die Erfindung ausführbar offenbart sei.
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in der erteilten Fassung, die Merkmalsgliederung hinzugefügt:
1 Bogenförmige Faserverbundkunststoff-Preform (1) für die Herstellung gekrümmter Profile, umfassend
1.1 einen eine ebene oder gewölbte Grundfläche (2) bildenden beliebigen Faserlagenaufbau mit bogenförmiger Außenkontur, wobei
1.1a die Außenkontur zwei stirnseitige Begrenzungen (3a, 3b),
1.1b einen inneren, dem Zentrum des Bogens mit seiner Krümmung zugewandten Rand (4) und
1.1c einen äußeren, dem Zentrum des Bogens mit seiner Krümmung abgewandten Rand (5) aufweist;
1.2 einen - ausgehend vom inneren Rand ausgebildeten - ersten, innenliegenden Bereich (6),
1.2a dessen Oberfläche eine entlang des Bogenverlaufs ausgebildete Reliefstruktur (7) mit Erhebungen (7a) und/oder Senken (7b) senkrecht zur Grundfläche (2) aufweist;
1.3 einen - ausgehend vom ersten, innenliegenden Bereich (6) nach außen benachbarten - zweiten, mittleren Bereich 1.3a als Basisbereich (8) ohne Erhebungen und Senken senkrecht zur Grundfläche; sowie
1.4 einen - ausgehend vom Basisbereich (8) nach außen benachbarten bis zum äußeren Rand (5) verlaufenden - dritten, außenliegenden Bereich (9),
1.4a welcher radial ausgerichtete und zum äußeren Rand (5) hin geöffnete Ausnehmungen (10) aufweist.
Dem Anspruch 1 schließen sich die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 an.
Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag lautet in der erteilten Fassung, die Merkmalsgliederung hinzugefügt:
7 Verfahren zur Herstellung eines gekrümmten Profils aus Faserverbundkunststoff (FVK)
7.1 unter Verwendung einer bogenförmigen Faserverbundkunststoff-Preform (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 6 und
7.2 eines Umformwerkzeugs, welches eine ebene oder gewölbte Deckfläche in der Form eines Bogens mit einer äußeren Kante mit größerem Radius und größerer Bogenlänge und einer inneren gebogenen Kante mit kleinerem Radius und kleinerer Bogenlänge aufweist,
7.2a wobei an jede dieser beiden Kanten der Deckfläche jeweils eine schräg oder senkrecht nach unten orientierte gebogene Wangenfläche anschließt, 7.2b wobei eine äußere Wangenfläche an der äußeren Kante konvex gebogen ist und eine innere Wangenfläche an der inneren Kante konkav gebogen ist,
umfassend die folgenden, nacheinander ablaufenden Verfahrensschritte:
7.3a a) Auflegen der Faserverbundkunststoff-Preform (1) in der Weise, dass der Basisbereich (8) als Auflegebereich (12) bündig auf die Deckfläche des Umformwerkzeuges positioniert wird,
7.3b wobei die benachbarten Bereiche - der innenliegende, eine Reliefstruktur (7) aufweisende Bereich (6) als Dehnungsbereich (13) und der außenliegende, keilförmige Ausnehmungen (10) aufweisende Bereich (9) als Stauchungsbereich (15) - über die Deckfläche des Umformwerkzeugs hinausragen;
7.4a b) Anschmiegen des außenliegenden, überstehenden Stauchungsbereichs (15) der Faserverbundkunststoff-Preform (1) an die äußere Wangenfläche des Umformwerkzeuges, wobei sich die keilförmigen Ausnehmungen (10) des Stauchungsbereiches (15) schließen,
7.4b sowie Anschmiegen des innenliegenden, überstehenden Dehnungsbereichs (13) der Faserverbundkunststoff-Preform (1) an die innere Wangenfläche des Umformwerkzeuges, wobei sich der innenliegende, reliefförmige Dehnungsbereich (13) unter Auflösung der Reliefstruktur (7) vollständig streckt,
7.4c wobei das Anschmiegen an beide Wangenflächen in einem Schritt gleichzeitig oder in beliebiger Reihenfolge nacheinander erfolgen kann. Hilfsantrag 1 ergänzt Merkmal 1.4a des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag um das Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 5 wie folgt:
1.4a' welcher radial ausgerichtete und zum äußeren Rand (5) hin geöffnete keilförmige Ausnehmungen (10) aufweist.
Hilfsantrag 2 ist nur noch auf ein Verfahren gerichtet. Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 7 des Hauptantrags mit dem Unterschied, dass anstelle des Rückbezugs in Merkmal 7.1 ("nach einem der Ansprüche 1 bis 6") nun explizit alle Merkmale der Preform aufgenommen sind (7.1': "umfassend:" [es folgen Merkmale 1.1 bis 1.4a']), wobei in Merkmal 1.4a' das Wort "keilförmig" analog Hilfsantrag 1 ergänzt wurde.
Da das Merkmal 7.4a des ursprünglichen Patentanspruchs 7 bereits auf keilförmige Ausnehmungen abstellt, geht Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 jedenfalls nicht über die Maßgaben des ursprünglichen Patentanspruchs 7 hinaus.
Die Patentansprüche 1 in den Fassungen des Hilfsantrags 3, 4 und 5 stimmen bis auf das mit den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 6 modifizierte Merkmal 1.1' mit ihren Pendants gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 überein. Merkmal 1.1' weist in den Patentansprüchen 1 gemäß der Hilfsanträge 3 bis 5 die folgende Formulierung
"einen eine ebene oder gewölbte Grundfläche (2) bildenden, beliebigen aus mehreren Faserlagen mit jeweils unidirektionalen Faserbändchen mit einem Faserwinkel ïª = 0° oder mit einem Faserwinkel ïª != 0° bestehenden Faserlagenaufbau mit bogenförmiger Außenkontur, wobei"
auf. Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche und den Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die - unbestritten zulässige - Beschwerde erweist sich als begründet. Der das Streitpatent aufrechterhaltende Beschluss der Patentabteilung 43 war aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
1. Das Streitpatent betrifft eine bogenförmige Faserverbundkunststoff-Preform für die Herstellung gekrümmter Profile sowie ein Verfahren zur Herstellung gekrümmter Profile aus Faserverbundkunststoff (FVK) unter Verwendung einer bogenförmigen Faserverbundkunststoff-Preform (vgl. Streitpatent, Absatz [0001]).
In der Beschreibung der Streitpatentschrift ist angegeben, dass die Herstellung gekrümmter Profile aus FVK eine hohe fertigungstechnische Herausforderung darstelle. Aufgrund hoher Anforderungen bezüglich des Fasergehaltes und der Bauteilqualität im Flugzeug-Primarstrukturbereich gelte daher die Verwendung von FVK-Preforms als Standard (vgl. Streitpatent, Absatz [0002]).
Bei der Umformung der Faserlagen komme es aufgrund von Änderungen des Radius der umgeformten Bogensegmente zur Streckung oder Stauchung des Materials. Änderungen in der Bogenlänge machten einen Längenausgleich innerhalb der einzelnen Faserlagen erforderlich. Bei Lagen mit einem Faserwinkel ïª != 0° geschehe dies durch eine gezielte Verschiebung der einzelnen Fasern. Für Faserlagen mit ïª = 0° sei dieser Lösungsansatz nicht anwendbar, obgleich diese profilfolgenden Faserlagen bei Strukturbauteilen häufig von erheblicher Relevanz seien (vgl. Streitpatent, Absatz [0003]).
Die aus dem Stand der Technik bekannten Ansätze seien mit Nachteilen verbunden oder würden das Problem nicht lösen. In einer ersten Variante erfolge eine Substitution der Faserlagen mit ïª = 0° durch Faserlagen mit ïª != 0°, jedoch unter Erhöhung der erforderlichen Lagenanzahl zum Erreichen der gewünschten Festigkeit (vgl. Streitpatent, Absatz [0005]). Gemäß einer zweiten Variante erfolge eine Ablage einzelner Faserlagen mit ïª = 0° endkonturnah, d. h. dreidimensional, direkt im Profilquerschnitt, womit eine anschließende Umformung für diese Lagen entfalle. Dieser Lösungsansatz bedinge aber einen hohen fertigungstechnischen Aufwand mit einem großen Anteil manueller Arbeitsschritte oder sehr aufwändiger maschineller Prozesse (vgl. Streitpatent Absatz [0006]).
Das zu lösende technische Problem bestünde darin, die Nachteile des Standes der Technik zu überwinden und eine vorteilhafte, effiziente und reproduzierbare Herstellung qualitativ hochwertiger, bogenförmiger Faserverbundwerkstoff-Profile mit einfachen Standardfertigungsmethoden mit allen Freiheiten bezüglich des Faserlagenaufbaus zu ermöglichen (vgl. Streitpatent Absatz [0013]).
2. Fachmann Abweichend von der Annahme der Patentabteilung ist als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ein Ingenieur der Fachrichtung Textiltechnik anzusehen, ausgebildet an einer Hochschule für angewandte Wissenschaft oder mit gleichwertigem akademischen Grad, der mehrjährige Erfahrung in der Herstellung von Vorformlingen für die Fertigung von Bauteilen aus Faserverbundkunststoffen besitzt. Dem Fachmann sind die Anforderungen an die Fertigung von Faserverbundkunststoff-Bauteilen ebenso vertraut wie der Stand der Technik auf diesem Fachgebiet.
3. Auslegung und Verständnis der Ansprüche Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung: 3.1 Bogenförmige Preform
Das Patent bezieht sich auf eine bogenförmige Faserverbundkunststoff-Preform. Anhand der Merkmale 1.1 bis 1.1c erkennt der Fachmann, dass es sich bei der Preform um ein flächiges, ein Bogensegment bildendes Gebilde mit einem äußeren, größeren und inneren, kleineren Radius handelt. Dabei impliziert die mit bestimmten Artikel gewählte Formulierung "dem Zentrum des Bogens" zu- bzw. abgewandt, dass die Bogenform der inneren und äußeren Ränder zwingend einem Kreisbogen folgen muss, da veränderliche Bogenradien oder Radiensprünge unweigerlich mehrere voneinander verschiedene Bogenzentren bedingen würden.
3.2 Beliebiger Faserlagenaufbau
Merkmal 1.1 sieht einen "beliebigen Faserlagenaufbau" vor. Das Patent bringt damit zum Ausdruck, dass es bei der Preform erkennbar nicht darauf ankommt, welches Material die Faserlagen umfassen, welche Anzahl an Lagen vorgesehen sind oder wie die Faserlagen beschaffen sind hinsichtlich Art und Ausrichtung - z. B. Gewebe, Gelege, Vlies, unidirektional, Roving. Dieses Verständnis ergibt sich bereits unmittelbar aus der Aufgabenstellung (vgl. Absatz [0013]).
3.3 Reliefstruktur und radiale Ausnehmungen
Merkmal 1.2a bezieht sich auf eine Reliefstruktur mit Erhebungen und/oder Senken senkrecht zur Grundfläche, die in dem Bereich angeordnet ist, der bei einem nachfolgenden Umformungs-Fertigungsschritt gedehnt bzw. gestreckt wird (vgl. Absatz [0015], [0016] und [0022]). Nach allgemeinem Verständnis des Fachmanns erstecken sich die Erhebungen und/oder Senken in Richtung einer Flächennormalen aus der Grundfläche heraus nach oben und/oder unten. Die so entstandene Längenreserve dient gemäß Merkmal 7.4b dem Zweck, dass sich im Umformungsfertigungsschritt die Reliefstruktur auflösen und bis zum Anschmiegen an die entsprechende Wangenfläche des Umformwerkzeugs vollständig strecken kann.
Unter radial ausgerichteten Ausnehmungen sind nach allgemeinem Verständnis des Fachmanns in Verbindung mit den Absätzen [0015], [0017] und Fig. 1, 2 Ausnehmungen zu verstehen, deren Haupterstreckungsrichtung in Richtung des Radius an dem Bogenpunkt der Ausnehmung orientiert sind.
4. Die Erfindung ist ausführbar offenbart. Entgegen der von der Beschwerdeführerin im Einspruch und in der Beschwerdebegründung geäußerten Ansicht sind die Begriffe "beliebiger Faserlagenaufbau" und "senkrecht zur Grundfläche" für den Fachmann verständlich. Das weiter obenstehende Verständnis dieser Begriffe (vgl. Kapitel 3.2 und 3.3) steht auch im Einklang mit der vom Streitpatent explizit bezweckten Lehre, die Herstellung bogenförmiger FVK-Profile mittels einfacher Umformungsmethoden und mit allen Freiheiten bezüglich des Faserlagenaufbaus zu ermöglichen. Das Merkmal "beliebiger Faserlagenaufbau" steht auch nicht im Widerspruch zu den weiteren Merkmalen das Anspruchs 1, die dem Fachmann Angaben zur Gestalt unabhängig vom Lagenaufbau der FVK-Preform vorgeben.
Unter Hinzuziehung der Beschreibung und Figuren offenbart das Patent auch konkret ausführbare Ausgestaltungen des Patentgegenstandes, die der Fachmann ohne weiteres nacharbeiten kann. Für die deutliche und vollständige Offenbarung einer Erfindung ist es dabei nicht erforderlich, dass alle denkbaren, unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen mit Hilfe der im Patent offenbarten Informationen ausgeführt werden können (vgl. BGH GRUR 2022, 1501, 1505 [Rz. 72] - "Datensendeleistung").
5. Patentfähigkeit
5.1 Hauptantrag
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig. Zurecht hat die Patentabteilung entschieden, dass der Gegenstand von Anspruch 1 neu ist, was auch unbestritten war. Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
a) Als Ausgangspunkt dient die bereits in den Anmeldungsunterlagen des Streitpatents genannte Druckschrift E6. Sie offenbart verschiedene Möglichkeiten zur vorteilhaften Herstellung gekrümmter Faserverbundwerkstoff-Profile unter Einsatz von Faserverbundkunststoff-Preformen. Die Ausführungsform gemäß Figur 5 - im weiteren als Ausführungsform 1 bezeichnet - umfasst gemäß Merkmal 1 eine bogenförmige Faserverbundkunststoff-Preform 504 für die Herstellung gekrümmter U-Profile 102, wie in Figur 1A gezeigt.
Die Preform 504 weist außerdem offensichtlich eine Außenkontur entsprechend der Merkmale 1.1 bis 1.1c sowie drei Bereiche auf (Fig. 5 iVm Spalte 6, Zeile 16 - 20): einen innenliegenden, d.h. rechts über dem Steg 202 des Formwerkzeugs überstehenden Bereich (Merkmal 1.2), einen mittleren, auf dem Steg 202 aufliegenden ebenen Bereich (Merkmale 1.3 und 1.3a) sowie einen außenliegenden, d.h. links über dem Steg 202 des Formwerkzeugs überstehenden Bereich (Merkmal 1.4).
Der komplett ebenen Preform 504 fehlt jedoch die Offenbarung der Merkmale 1.2a und 1.4a.
b) Die Ausführungsform 1 ermöglicht in vorteilhafter Weise, vorkonfektionierte Preformen 504 in einem Prozessschritt in das endgültige gekrümmte U-Profil überzuführen. Nachteilig erweist sich bei Ausführungsform 1, dass sich bei der Umformung der diagonal oder radial ausgerichteten Faserlagen über die gekrümmten Kanten zum gekrümmten Profil aufgrund der Änderung der Bogenlänge Verzerrungen der Faserwinkel ergeben, wobei im innenliegenden Dehnungsbereich 204 die Fasern gespreizt und im außenliegenden Stauchungsbereich 206 die Fasern verdichtet werden (vgl. Streitpatent, Absatz [0003]). Zudem besteht die Gefahr der Faltenbildung (vgl. Druckschrift E6, Spalte 6, Zeile 24). Außerdem bewirken die stattfindenden Dehnungs- und Stauchungsvorgänge bei der vorliegenden Preform, dass sich die Umformung nicht mit für die Bauteilqualität in der Regel sehr relevanten profilfolgenden Faserlagen (Faserwinkel von ïª = 0°) bewerkstelligen lässt. Eine solche kraftflussgerechte Orientierung von gestreckten Verstärkungsfasern innerhalb der Bauteile ist jedoch für den Fachmann erkennbar von großer Bedeutung, um insbesondere im Flugzeugbereich eine bestmögliche Ausnutzung des Potenzials der Verstärkungsfasern zu erreichen und dadurch einen maximalen Leichtbaugrad zu ermöglichen.
Der Fachmann wird nach Möglichkeiten suchen, wie sich die fertigungstechnisch vorteilhafte Lösung mit einer bogenförmigen Preform nach der Ausführungsform 1 derart verbessern lässt, dass erstens auch profilfolgende Faserlagen (Faserwinkel von ïª = 0°), wie voranstehend beschrieben, Verwendung finden können und dass zweitens die Preform sich unter Zuhilfenahme einfacher Standardfertigungsmethoden in nur einem Prozessschritt in die Zielgeometrie des gekrümmten U-Profils umformen lässt. Der Fachmann wird bestrebt sein, das textile Halbzeug so an die dreidimensionale Geometrie des zu formenden gekrümmten Profils anzupassen, dass es ohne Faltenbildung und spannungsarm anliegt und die Faserausrichtung erhalten bleibt. In anderen Worten ausgedrückt ist der Fachmann auf der Suche nach der optimalen Ausgestaltung des Dehnungs- und Stauchungsbereiches der bogenförmigen Preform.
c) Um den Einsatz von profilfolgenden Faserlagen zu ermöglichen, schlägt die Druckschrift E6 eine alternative Ausführungsform vor (vgl. Fig. 24 iVm Spalte 13, Zeile 34 - 47). Hierbei ist für den ingenieursmäßig gebildeten Fachmann ersichtlich, dass sich das Auflegewerkzeug 2400 für die Preform aus der dreidimensionalen Zielgeometrie des gekrümmten Profils ergibt. Die mittels des Werkzeug 2400 gebildete, nicht bogenförmige Preform weist einen ebenen ersten Bereich 2412 auf, der nach der Umformung die innenliegende Seite des U-Profils bildet. Daran schließt sich ein mittlerer Bereich 2408 mit einem wellenförmigen Profil 2402 an, das mit einer Amplitude von Null beginnt und vom Bereich 2412 zum Bereich 2410 allmählich zunimmt. Der mittlere Bereich bildet den Steg des späteren gekrümmten Profils und stellt einen Dehnungsbereich dar. Der dritte und später außenliegende Bereich 2410 führt das wellenförmige Profil 2402 mit gleichbleibender Amplitude bis zur Außenkontur fort, da sich nach der Umformung über die zweite Kante die Bogenlänge nicht mehr ändert. Durch die gewellte Reliefstruktur der Preform erfolgt die Umformung zum gekrümmten Profil spannungsarm, wobei Dehnungen der Faserlage weitestgehend vermieden werden. So können alle Flächen des späteren Profils (auch) aus profilfolgenden Fasern ("zero degree plies", Spalte 13, Zeile 44) gebildet werden, ohne Beeinträchtigung der strukturellen Integrität durch ansonsten erforderlicher Entlastungsschnitte. Der mehrstufige Umformprozess über zwei Kanten bedingt allerdings einen hohen Umformgrad mit fertigungstechnisch ungünstig hoher Ausprägung des Reliefs und wirkt sich nachteilig auf die Reproduzierbarkeit des Verfahrens, der Qualität des Bauteils und auf die Fertigungskosten aus (vgl. Absatz [0009] des Streitpatents).
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass der Fachmann aus der Druckschrift E6 keinerlei Anregung oder Hinweis entnähme, die mit einer bogenförmigen Außenkontur versehene Preform nach Figur 5 derart zu strukturieren, dass verschiedene Funktionsbereiche mit spezifischen geometrischen Eigenschaften wie Reliefs im inneren Bereich oder radiale Ausnehmungen im Außenbereich integriert würden. Der Fachmann müsse demzufolge mehrere technische Änderungen und konzeptionelle Umstellungen am Verfahren nach der Druckschrift E6 vornehmen, um zur Lehre des erteilten Patents zu gelangen. Dies setze eine unzulässige rückschauende Betrachtung voraus. Insbesondere hätte der Fachmann keine Veranlassung, die gemäß Figur 24 auf dem mittleren und äußeren Bereich vorgesehenen Wellenstrukturen auf den innenliegenden Bereich gemäß Figur 5 anzuwenden.
Dem Vortrag der Beschwerdegegnerin vermag der Senat nicht zu folgen. Die Patentinhaberin übersieht, dass sich der Fachmann bei der Strukturierung und Gestaltung der Preform nicht nur von der reinen geometrischen/räumlichen Anordnung der einzelnen Bereiche leiten lässt, sondern vor allem die unterschiedlichen Effekte in seine Überlegungen miteinbezieht, die beim Umformen über eine gekrümmte Kante auftreten. Denn ob ein bestimmter Bereich gestaucht oder gedehnt wird, hängt entscheidend von der ersten Anlagefläche der Preform ab und somit von der Wahl des Ausgangspunkts. So erweist sich dieselbe gekrümmte Oberfläche 1008 des Werkzeugs 1002 bei außen angelegter Preform (vgl. Fig. 17) als Stauchungsbereich und bei innen angelegter Preform (vgl. Fig. 24, 25) als Dehnungsbereich. Im Falle der Figur 5 mit obenliegender Ablage als Ausgangspunkt ist der Dehnungsbereich der über die konkave Wange 204 überstehende Teil.
Die Ausführungsform gemäß Fig. 24 lehrt den Fachmann also, den Dehnungsbereich mittels einer an die Zielgeometrie angepassten, wellenförmigen Reliefstruktur mit einer Längenzugabe zu versehen, so dass die Fasern bei der Umformung gestreckt werden und eine einfache und spannungsarme Umformung auch für Faserlagen mit φ = 0 ermöglicht wird (Spalte 13, Zeile 34 - 53). Die Übertragung dieses Prinzips vom mittleren Bereich 2408 gemäß Figur 24 auf den innenliegenden Dehnungsbereich zur Formung der Wange 204 gemäß Figur 5 stellt eine gleichwertige Lösung dar und bedarf lediglich des situationsadäquaten Handelns des Fachmanns. Merkmal 1.2a ergibt sich somit in naheliegender Weise.
d) Hinsichtlich des fehlenden Merkmals 1.4a ist für den ingenieurmäßig gebildeten Fachmann offensichtlich, dass der nach außen überstehende bzw. außenliegende Bereich gemäß dem Ausführungsbeispiel 1 beim Umformen zum Zielprofil gestaucht würde. Dies würde, wie oben dargelegt, Verzerrungen der Faserwinkel und Verdichtung der Fasern zur Folge haben und bei der Verwendung von profilfolgenden Faserlagen unweigerlich zu unerwünschten Faltenwürfen bzw. Überlappungen und folglich zu einer Beeinträchtigung der Bauteilqualität führen.
In diesem Kontext sind Entlastungsschnitte, Schlitze oder Kerben ein wichtiges Hilfsmittel beim Drapieren, um textile Halbzeuge faltenfrei und spannungsarm über komplexe, dreidimensionale Geometrien zu formen. Dabei ist es dem elementaren textiltechnischen Rüstzeug zuzurechnen, insbesondere bei Außenrundungen in einem beispielsweise als Nahtzugabe bekannten überstehenden (äußeren) Bereich, gezielt Ausnehmungen - typischerweise V-förmig - dergestalt vorzusehen, dass die Kanten glatt liegen und sich die so gebildeten Laschen beim Umschlagen nach innen nicht überlappen und die entstandenen Kerben sich zumindest teilweise schließen. So wird Faltenwurf aufgrund von Stauchungen vermieden.
Eben dieses Prinzip, im Stauchungsbereich V-förmige Kerben zur Vermeidung von Überlappungen oder Faltenbildung vorzusehen, wird auch durch die Ausführungsform gemäß der Figuren 14 und 17 nach der Druckschrift E6 gelehrt. Wie aus den Figuren ersichtlich ist, sind die sich aus der Geometrie ergebenden V- förmigen Ausnehmungen 1410 im mittleren Bereich der Preform angeordnet, der beim Umformen über die äußere, konvex gekrümmte Kante gestaucht wird, wobei die Ausnehmungen im Stauchungsbereich so gewählt sind, dass sie sich nach der Umformung überlappungsfrei schließen (vgl. Figur 21).
Der Fachmann erkennt mühelos den technischen Effekt, den die Aussparungen bewirken, um Faltenbildung in einem Stauchungsbereich zu vermeiden.
Die Übertragung dieses aus dem Fachwissen und der Lehre der Druckschrift E6 bekannten Grundprinzips auf den Stauchungsbereich der Preform gemäß Fig. 5 derart, dass sich daraus der gewünschte gleichwertige technische Effekt einstellt, nämlich beim Umformprozess in die dreidimensionale Zielform des U-Profils eine faltenfreie Wange 206 mit sich ggfls. schließenden Ausnehmungen zu erhalten, erfordert also vom Fachmann lediglich situationsbedingtes Handeln. Somit ergibt sich jedenfalls auch das Merkmal 1.4a für den Fachmann in naheliegender Weise aus seinem fachmännischen Wissen und Herangehen.
e) Der Einwand der Patentinhaberin, es wären zu viele Schritte erforderlich, um in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen, greift nicht durch. Denn bei den Merkmalen 1.2a und 1.4a handelt es sich um voneinander unabhängige Maßnahmen zur Lösung unterschiedlicher Problemstellungen (Vermeidung von Faltenbildung im Stauchungsbereich, Spannungsvermeidung im Dehnungsbereich), deren Addition alleine eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann.
Demzufolge geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag in naheliegender Weise aus den Lehren der Druckschrift E6 in Kombination mit dem Fachwissen hervor und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.2 Hilfsanträge
a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig, denn alle Merkmale sind ursprünglich offenbart. Das Merkmal 1.4a' mit der Hinzufügung "keilförmig" ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 5.
Wie bereits unter d) zum Hauptantrag ausgeführt, ist das Vorsehen von V-förmigen Kerben oder Ausnehmungen in Stauchungsbereichen zur Vermeidung von Überlappungen oder Faltenbildung dem fachmännischen Rüstzeug zuzurechnen und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
b) Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht patentfähig.
Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 7 des Hauptantrags mit dem Unterschied, dass anstelle des Rückbezugs nun explizit alle Merkmale der Preform 1.1 bis 1.4a aufgenommen worden sind, wobei in Merkmal 1.4a' zusätzlich das Wort "keilförmig" analog Hilfsantrag 1 ergänzt wurde. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht damit nicht über die Maßgaben des ursprünglichen Patentanspruchs 7 gemäß Hauptantrag (vgl. Ausführungen zu I.) und ist zulässig.
In Bezug auf die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 wird hinsichtlich der die Preform betreffenden Merkmale 1.1 bis 1.4a' auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
Darüber hinaus ergeben sich die zusätzlichen Verfahrensmerkmale aus Druckschrift E6,die dem Titel nach ein Verfahren zur Herstellung eines gekrümmten Profils aus Faserverbundkunststoff betrifft (Merkmal 7) und die gemäß Figur 2 ein Umformwerkzeug 200 mit ebener bogenförmiger Deckfläche 202, innenliegender konkav gekrümmter Wange 204 und außenliegender konvex gekrümmter Wange 206 offenbart (Merkmale 7.2 - 7.2b). Das Verfahren findet Anwendung unter Verwendung einer bogenförmigen Preform 502 ohne Ausnehmungen und Reliefstruktur (Teilmerkmal aus Merkmal 7.1), wobei der Basisbereich bündig auf die Deckfläche 202 des Umformwerkzeugs positioniert wird (Merkmal 7.3a) und wobei die Preform auf beiden Seiten über die Deckfläche hinausragt (Teilmerkmal aus Merkmal 7.3b). Die über die gekrümmten Kanten des Werkzeugs hinausragenden Bereiche werden an die Wangen 204 und 206 angeschmiegt (Teilmerkmale aus Merkmale 7.4a und 7.4b), um ein U-förmiges (bzw. C- förmiges) Profil zu erhalten (vgl. Fig. 5 iVm Fig. 1A, Spalte 5, Zeile 62 - Spalte 6, Zeile 20; Spalte 6, Zeile 56 - 65 und Spalte 8, Zeile 60 - Spalte 9, Zeile 4).
Die Verfahrensschritte a) Auflegen und Positionieren der Preform und b) Anschmiegen der Umformungsbereiche des patentierten Verfahrens sind generelle, fachübliche Maßnahmen beim Umformprozess mit Umformwerkzeugen im Bereich der Fertigung von Faserverbundkunststoffbauteilen. Die gleichzeitige oder sequentielle Umformung der beiden Wangenbereiche wählt der Fachmann je nach den geometrischen Verhältnissen und den sonstigen Gegebenheiten des Umformwerkzeugs in fachüblicher Weise, wobei es gemäß Merkmal 7.4c auf die Reihenfolge gar nicht ankommt.
Die fehlenden Teilmerkmale betreffen die Ausnehmungen und Reliefstruktur der Preform. Durch die Verwendung der in naheliegender Weise aus der Druckschrift E6 und dem Fachwissen ableitbaren Preform gemäß Hauptantrag werden Materialmengen in passender Relation und der richtigen relativen Positionierung zur Umformung mit einem Umformwerkzeug gemäß der Druckschrift E6 bereitgestellt, so dass sich die fehlenden Teilmerkmale zwangsläufig ergeben: Eine Preform mit innenliegendem, eine Reliefstruktur aufweisendem Bereich als Dehnungsbereich und mit außenliegendem, keilförmige Ausnehmungen aufweisendem Bereich als Stauchungsbereich (vgl. Ausführungen zu 5.1; Teilmerkmale aus Merkmalen 7.1, 7.3b), wobei sich die keilförmigen Ausnehmungen des Stauchungsbereiches schließen (vgl. Ausführungen zu 5.1 d); Teilmerkmal aus Merkmal 7.4a) und wobei sich der innenliegende, reliefförmige Dehnungsbereich unter Auflösung der Reliefstruktur vollständig streckt (vgl. Druckschrift E6, Spalte 13, Zeile 51 - 53 sowie Ausführungen zu 5.1 c); Teilmerkmal aus Merkmal 7.4b).
Somit beruht das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
c) Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 3 bis 5 ist nicht patentfähig.
Laut dem Vortrag der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung dienen die Hilfsanträge 3 bis 5 der Verteidigung gegen den Angriff der mangelnden Ausführbarkeit hinsichtlich des Merkmals "beliebiger Faserlagenaufbau".
Die Patentansprüche 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 3 bis 5 stimmen bis auf das mit den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 6 modifizierte Merkmal 1.1', wonach der Faserlagenaufbau mehrere Faserlagen mit jeweils unidirektionalen Faserbändchen umfasst, mit ihren Pendants gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 überein und sind zulässig.
Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 3 bis 5 beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
So werden für die Herstellung von Preformen häufig bekannte Standardfertigungsverfahren wie Fiber Placement eingesetzt. Dabei werden in fachüblicher Weise regelmäßig Einzelfasern, Faserbündel (tows, rovings) oder Bänder (tapes, strips) mit einer gezielten Faserausrichtung abgelegt. Solche Faserbündel oder Bänder bestehen in der Regel aus unidirektionalen Fasern. Es zählt daher zum unmittelbaren fachlichen Können und Wissen des hier zuständigen Fachmanns, dass der Faserlagenaufbau Lagen mit unidirektionalen Faserbändchen umfasst.
Zusätzlich lehrt die Druckschrift E6 den zweckmäßigen Einsatz verschiedener aus Streifen (strips) oder Bändchen (tapes) bestehender unidirektionale Faserlagen, beispielsweise als "web ply" mit einem Faserwinkel ïª = 0° (vgl. Spalte 8, Zeile 11 - 16 u. Fig. 3 iVm Spalte 13, Zeile 44 - 47 u. Fig. 24) und "cross ply" mit einem Faserwinkel ïª = 90° (vgl. Spalte 9, Zeile 14 - 22). Ebenso offenbart die Druckschrift E6 in Fig. 9 iVm Spalte 10, Zeile 1 - 24 einen Faserlagenaufbau aus mehreren Faserlagen.
Demzufolge sind die zusätzlichen Maßgaben der Hilfsanträge 3 bis 5 nicht geeignet, den jeweiligen Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik in erfinderischer Weise abzugrenzen.
6. Da sich der Patentanspruch 1 in den Fassungen des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 5 als nicht patentfähig erweist, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die übrigen Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 5. Denn über einen Antrag auf Aufrechterhaltung kann nur als Ganzes entschieden werden (vgl. BGH GRUR 2017, 57, 60 [Rz. 27] - "Datengenerator"; GRUR 2007, 862, 864 [Rz. 21 ff.] - "Informationsübermittlungsverfahren II"; GRUR 1997, 120, 122 - "Elektrisches Speicherheizgerät"). Nach alledem war das Patent zu widerrufen.
III.
Rechtsmittel
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Wiegele Eisenrauch Dr. Deibele Dr. Huber … Bundespatentgericht
11 W (pat) 6/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juli 2025
…