Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 10.02.2026 - 14 W (pat) 18/20 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 18/20 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Februar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2010 007 321 (hier: Beendigung des Einspruchsverfahrens und des Einspruchsbeschwerdeverfahrens) …
ECLI:DE:BPatG:2026:100226B14Wpat18.20.0 hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Februar 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber, der Richter Schell und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind.
Gründe
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 9. November 2017 veröffentlichte Patent 10 2010 007 321 (Streitpatent), das die Bezeichnung "Wässrige Reinigungslösung, insbesondere zur Entfernung von Lackanhaftungen, sowie Konzentratzusammensetzung zur Bereitstellung einer wässrigen Reinigungslösung" trägt, am 9. August 2018 Einspruch erhoben. Mit am Ende der Anhörung vom 15. Juli 2020 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 43 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 22. September 2020 Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdebegründung ist nicht zur Akte gelangt. Das Streitpatent ist während des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG am 2. September 2025 erloschen, nachdem die 16. Jahresgebühr nicht gezahlt worden ist.
Der Senat hat daraufhin mit Bescheid vom 4. November 2025 den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Verfahren durch Beschluss in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, sofern nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung geltend gemacht werde. Zu diesem Bescheid hat keine der Beteiligten Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Es war gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch Beschluss festzustellen, dass das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind.
1. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist das mit dem Einspruch angegriffene Patent 10 2010 007 321 wegen Nichtzahlung der zuletzt fälligen Jahresgebühr am 2. September 2025 mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PatG i.V.m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen.
Die Verfahrensbeteiligten haben sich auf Nachfrage des Senats, ob ein Rechtsschutzinteresse am Widerruf des "ex nunc" erloschenen Streitpatents mit Wirkung "ex tunc" bestünde, nicht geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass ein solches Interesse nicht besteht.
In einem solchen Fall tritt für das Einspruchsverfahren, und zugleich für das Einspruchsbeschwerdeverfahren Erledigung in der Hauptsache ein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071 - Sondensystem; BGH, Beschluss vom 17. April 1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615 - Vornapf).
2. Der Beschluss ergeht in analoger Anwendung von § 79 Abs. 2 PatG ohne mündliche Verhandlung.
III.
Rechtsmittel
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.
Otten-Dünnweber Schell Wismeth Wagner