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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.04.2007 - 14 W (pat) 54/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 54/04 |
| Entscheidungsdatum : | 16. April 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 54/04
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 15 525.1-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. April 2007 unter Mitwirkung …
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung P 43 15 525.1-41 mit der Bezeichnung
"Pharmazeutische Zusammensetzung"
zurückgewiesen.
Dem Beschluss liegen die am 8. April 2002 eingereichten Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag, sowie die Patentansprüche 1 und 2 gemäß dem 1. und 2. Hilfsantrag, jeweils in der Anhörung vom 14. Juli 2004 vorgelegt, zugrunde.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
"Präparat mit verzögerter Freisetzung, welches Tramadol oder ein pharmazeutisch verträgliches Salz davon enthält, zur oralen Verabreichung mit einer in vitro-Auflösungsrate (gemessen wie hierin beschrieben), so dass 5 bis 50 Gew.-% des Tramadols nach 1 Stunde freigesetzt sind, und 10 bis 75 Gew.-% nach 2 Stunden, 20 bis 95 Gew.-% nach 4 Stunden, 40 bis 100 Gew.-% nach 8 Stunden, mehr als 50 Gew.-% nach 12 Stunden, mehr als 70 Gew.-% nach 18 Stunden und mehr als 80 Gew.-% nach 24 Stunden freigesetzt sind."
Der Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass er auf ein Präparat gerichtet ist, das sich für eine Dosierung in Abständen von 12 Stunden eignet.
Der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag dadurch, dass zusätzlich die Absorptionsraten von Tramado 8, 10 und 12 Stunden nach der oralen Verabreichung aufgenommen worden sind.
Zum genauen Wortlaut dieser Patentansprüche sowie der den Patentansprüchen 1 aller Anträge jeweils unmittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 wird auf die Akten verwiesen.
Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass aus der Entgegenhaltung
(1) DE 38 10 343 A1
ein Verfahren zur Herstellung von festen pharmazeutischen Retardformen und damit auch ein Präparat in fester Form zur verzögerten, über einen längeren Zeitraum gleichmäßig erfolgenden Freisetzung von Wirkstoffen bekannt sei. Als zur Verarbeitung geeigneter Wirkstoff werde dabei u. a. auch Tramadol genannt. Die weiteren Hilfsstoffe seien ferner so ausgewählt, dass die in vitro-Freisetzung auf einen Zeitraum von 3 bis 24 Stunden verzögert werde. Wie die Auflösungsrate sodann im Einzelnen eingestellt werden könne, sei aus der Vielzahl der in (1) angegebenen Beispiele ersichtlich, wobei diese bei einer angestrebten linearen Freisetzung des Wirkstoffes gemäß dem dort angegebenen Beispiel 55 bereits im Bereich der in vitro-Freisetzungsrate nach den jeweiligen Patentansprüchen 1 liege. Damit lasse sich der Entgegenhaltung (1) auf jeden Fall die Lehre entnehmen, dass und wie Präparate mit in vitro-Freisetzungsraten hergestellt werden könnten, die auch den in vitro-Freisetzungsraten der Anmeldung entsprächen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen auf Grundlage der dem Beschluss zugrundeliegenden Patentansprüche.
Im Übrigen hat sie sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss lässt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses zu eigen und verweist zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeiten auf diese Begründung (vgl. BGH GRUR 1993, 986 - Leistungshalbleiter). Die Anmelderin hat nichts vorgetragen, was zur Aufhebung des Beschlusses führen könnte. Für den Senat sind daher keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnten.
gez. Unterschriften