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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.07.2004 - 11 W (pat) 326/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 326/03 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Juli 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 326/03 Verkündet am 22. Juli 2004 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 51 886
…
BPatG 154 6.70 …
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph. D. / M.I.T. Cambridge
beschlossen:
Auf die Einsprüche wird das Patent 198 51 886 widerrufen.
Gründe
I.
Auf die am 11. November 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 198 51 886 mit der Bezeichnung "Halterung für einen Kabelstrang" erteilt und die Erteilung am 14. November 2002 veröffentlicht worden. Gegen das Patent haben die L… GmbH und die P… AG Einsprüche erhoben. Die Einsprechenden führen zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei oder zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie stützen ihre Darlegungen insbesondere auf folgende Druckschriften:
(6) US 3 711 632 (10) DE 34 34 899 A1 (11) DE 44 44 011 C1
Die Einsprechenden stellen jeweils den Antrag,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die ordnungsgemäß geladene, aber zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Patentinhaberin stellt mit Schriftsatz vom 21. Juli 2004 (Bl 75 der Gerichtsakte) die Anträge,
das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent in beschränktem Umfang mit den Ansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag I aufrechtzuerhalten, weiter hilfsweise das Patent in beschränktem Umfang mit den Ansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag II aufrechtzuerhalten, jeweils mit den übrigen Unterlagen gemäß der Patentschrift, ferner hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche gemäß Hilfsantrag I oder II, jeweils mit der Ersetzung der Wortfolge "dadurch gekennzeichnet" durch "wobei"; Beschreibung der Patentschrift mit der Streichung in Absatz 0001 des Textes "gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1" und mit der Streichung in Absatz 0003 des Textes ", die den Ausgangspunkt der vorliegenden Erfindung bildet,"; Zeichnungen der Patentschrift.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
"Halterung (1) für einen Kabelstrang, der einen Schlauch und darin einzeln geführte Kabel aufweist, mit einer ersten funktionalen Einrichtung (2) zum Halten einer profilierten Außenseite des Schlauchs des Kabelstrangs, mit einer der ersten funktionalen Einrichtung (2) nachgeordneten, zweiten funktionalen Einrichtung (8) zum Halten der einzelnen, vom Schlauch geführten Kabel und mit einer dritten funktionalen Einrichtung (11) zur Befestigung der ersten funktionalen Einrichtung (2) und der zweiten funktionalen Einrichtung (8), dadurch gekennzeichnet, dass nur zwei Halbschalen (5, 6) die erste, zweite und dritte funktionale Einrichtung (2, 8, 11) bilden, wobei die dritte funktionale Einrichtung (11) ein integraler Bestandteil der zwei Halbschalen (5, 6) ist."
Wegen der Fassung der Unteransprüche und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Halterung anzugeben, die einfach herstellbar und leicht bedienbar ist, wobei insbesondere ein kompakter Aufbau möglich ist. II.
Die zulässigen Einsprüche sind begründet.
Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Verkabelungs/Installationstechnik besitzt.
1. Hauptantrag
Die erteilten Ansprüche 1 bis 12 sind formal zulässig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Gegenstand der US 3 711 632 (6) nicht neu.
Aus (6), Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung, ist ein Endfitting für einen Kabelstrang, der einzeln geführte Kabel in einem außen profilierten Schlauch (corrugated tube T, Wellschlauch) aufweist, bekannt. Das Fitting besteht aus zwei Halbschalen (semicircular sections 22,24), die mehrere Bereiche (first and second end portions 28 and 30) mit unterschiedlichen Funktionen besitzen. So hat es einen ersten Bereich, der entsprechend der Außenseite des Wellschlauchs profiliert ist (ribs 50) und zu dessen formschlüssiger Aufnahme dient. Es hat zudem einen zweiten Bereich mit Mitteln 60 bis 70, der sich an den ersten Bereich anschließt und der zum Halten der einzelnen im Schlauch geführten Kabel vorgesehen ist (Sp 3 Z 30-61). Beide Bereiche sind miteinander verbunden, weisen also einen dritten Bereich zur Befestigung des ersten Bereichs und des zweiten Bereichs auf, wobei sämtliche Bereiche integrale Bestandteile der beiden Halbschalen des Fittings sind. Damit besitzt dieses Fitting alle im Anspruch 1 aufgeführten gegenständlichen Merkmale. Dem Fachmann ist zudem klar, dass dieses Fitting einen Kabelstrang aufnehmend haltert, üblicherweise zur Befestigung des Kabelstrangs an Einrichtungen wie Gehäusewände oder Kfz-Türen, also zur Halterung des Kabelstrangs dient. Die Eignung hierfür erschließt sich dem Fachmann ohne weiteres schon aus der äußeren Form des Fittings, obwohl dies in der Beschreibung nicht eigens hervorgehoben ist. Damit ist auch die im Anspruch 1 durch den Begriff "Halterung" implizierte Verwendung des Fittings durch den Gegenstand von (6) vorweggenommen. Die widersprechende Ansicht der Patentinhaberin (Schriftsatz vom 21. Juni 2004, S 2) hält der Senat dagegen für unrealistisch.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach in allen Einzelheiten aus dem Stand der Technik bekannt. Der Anspruch 1 hat somit keinen Bestand.
Die Unteransprüche 2 bis 12 teilen das Rechtsschicksal des Anspruchs 1. Eine selbständig patentbegründende Bedeutung der in ihnen aufgeführten Merkmale wird von der Patentinhaberin nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar.
2. Hilfsantrag I
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag nur dadurch, dass er zusätzlich als Merkmal enthält:
"und die Halbschalen (5,6) eine Gelenkkugel (10) für eine zugeordnete Schelle (16) bilden, so dass die Halterung (1) über ein Kugelgelenk von der Schelle (16) drehbeweglich lagerbar ist".
Er ist zulässig, da die neu aufgenommenen Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 5 und 8 stammen. Bezüglich der mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale wird auf die Ausführungen hierzu unter 1. verwiesen. Die zusätzlichen Merkmale können die Patentfähigkeit nicht begründen, da von Schellen gehaltene Gelenkkugeln ausweislich der DE 44 44 011 C1 (11) für Kabeldurchführungen zum Stand der Technik gehören. Der Fachmann wird sie deshalb bei Wunsch oder Bedarf ohne weiteres für eine Halterung für einen Kabelstrang einsetzen, besonders wenn er auf erhöhte Beweglichkeit Wert legt, wie dies in (11), Sp 2 Z 5-6 und Sp 1 Z 30-33 sowie Sp 3 Z 3-13) angesprochen ist. Die Zusammenschau von (6) und (11) führt somit naheliegend zum Anspruch 1 des Hilfsantrags I.
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag I hat demnach keinen Bestand, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die zugehörigen Unteransprüche 2 bis 10 fallen schon aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch.
3. Hilfsantrag II
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag I nur dadurch, dass er zusätzlich als Merkmal enthält
"und wobei die zweite funktionale Einrichtung (8) eine innenseitige Ausnehmung (9) für einen Kabelstern aufweist, der innerhalb einer konvexen Fläche der Gelenkkugel (10) angeordnet ist".
Er ist zulässig, da die zusätzlichen Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 5 und 6 stammen.
Bezüglich der mit dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag I übereinstimmenden Merkmale wird auf die Ausführungen hierzu unter 2. verwiesen. Gemäß der DE 34 34 899 A1 (10), Figuren 2 bis 4 und 6 bis 8 mit zugehöriger Beschreibung, sind Kabelsterne wie der aus (10) bekannte Einsatz 19 in Halterungen für Kabelbündel üblich, wo sie zur Fixierung von einzelnen Kabeln dienen. Der Fachmann wird sie deshalb bei Bedarf für eine derartige Halterung einsetzen; dies erfordert keine erfinderische Tätigkeit. Die Anordnung des Kabelsterns in der (verdickten) Gelenkkugel ist schon dadurch nahegelegt, weil hierdurch die Schwächung des Materials der Halterung durch die innenseitige Ausnehmung minimal gehalten wird.
Alleine die Heranziehung von 3 Druckschriften für die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II begründet deshalb keine erfinderische Tätigkeit, weil die jeweiligen Merkmale hinsichtlich Kabelstern, Kugelgelenk und Kabelstranghalter jeweils zur Lösung einzelner Teilaufgaben dient, die gemeinsame Anwendung also eine reine Merkmalsaggregation darstellt.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag II beruht demgemäß nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weswegen dieser Anspruch keinen Bestand hat. Die zugehörigen Unteransprüche 2 bis 8 haben wegen der Rückbeziehung keinen Bestand.
4. Hilfsanträge III und IV
Die jeweiligen Gegenstände des Anspruchs 1 nach diesen Hilfsanträgen unterscheiden sich sachlich nicht von denjenigen nach den Hilfsanträgen I bzw II, da es sich lediglich um die einteilige Formulierung des Anspruchwortlauts handelt. Die obigen Ausführungen zu der mangelnden Patentfähigkeit dieser Gegenstände treffen somit auch auf diese Ansprüche zu. Sie können deshalb nicht zu einem Bestand des Patents führen.
Dellinger Dr. Henkel v. Zglinitzki Skribanowitz
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