LG Hamburg
27. Juli 2021
>
LG Hamburg
15. Februar 2023
>
OLG Hamburg
3. April 2023
>
BGH
23. November 2023
>
BGH
2. Februar 2024
>
BGH
4. März 2024
Fachbeiträge • 1
- 1. Jetzt AK Anwalt und Kanzlei kostenlos testenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.02.2024 - I ZB 29/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 29/23 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Februar 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache auf 50.000 EUR festgesetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG).
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
Unterschrift
Schmaltz