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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - 5 StR 637/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 637/13 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Januar 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Unterschlagung entfällt (vgl. § 246 Abs. 1 StGB; BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung der Subsidiarität des § 246 Abs. 1 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Unterschrift
Basdorf Sander Schneider
Dölp König