BGH
28. Februar 2024
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BGH
7. Mai 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.02.2024 - 5 StR 572/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 572/23 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Februar 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer unzulässigen Verwertung von EncroChat-Daten ist unzulässig, weil das Verfahrensgeschehen, das eine Datenerhebung aufgrund der Europäischen Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt belegen soll, nicht in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form vorgetragen worden ist.
Unterschrift
| Gericke |