BVerwG
27. März 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.03.2008 - 9 A 3/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 3/08 |
| Entscheidungsdatum : | 27. März 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 2008 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 23. März 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der vom Kläger geltend gemachten Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen (Haupterwerbs-) Betriebes.