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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.08.2005 - 10 B 63/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 63/05 |
| Entscheidungsdatum : | 9. August 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 25.05.2005; VGH 5 TG 1172/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. August 2005 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Vallendar{GESPERRT:ENDE} und D o m g ö r g e n beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 211,89 EUR festgesetzt.
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2005 mit Schriftsatz vom 4. August 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.