OLG Stuttgart
4. Dezember 2014
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BGH
3. März 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - I ZB 114/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 114/14 |
| Entscheidungsdatum : | 3. März 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 2.676,00 EUR
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 durch das Berufungsgericht erfolgte Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf 60.000 EUR. Mit ihrer am 5. Dezember 2014 eingelegten Beschwerde begehrt sie die Herabsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf 30.000 EUR.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.
Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde zu werten ist, ist sie ebenfalls unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08, juris Rn. 4 mwN).
Unterschrift
Büscher Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanz
LG Tübingen; 06.06.2014; 21 O 1/14 / OLG Stuttgart; 04.12.2014; 2 U 68/14