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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.02.2002 - 4 ZA (pat) 19/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 4 ZA (pat) 19/01 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Februar 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
4 ZA (pat) 19/01 zu 4 Ni 34/96 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 34/96
hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 18. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, des Richters Dipl.-Ing. Winklharrer und der Richterin Schuster
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 34/96 (DE 41 29 717) gewährt.
Gründe
1. Die Antragsgegnerin I hat der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen, dass dem Akteneinsichtsgesuch der Patentanwälte nicht der Name und die Anschrift des beauftragenden Mandanten zu entnehmen sei. Bei diesem handele es sich möglicherweise um einen ausländischen Mitbewerber, dem die Akteneinsicht lediglich der Ausforschung ua über die Parteien des früheren Nichtigkeitsverfahrens 4 Ni 34/96 und der Person der damaligen Nichtigkeitsklägerin diene. Die Antragsteller halten die Einwände der Patentinhaberin für unbeachtlich. Der Vortrag der früheren Nichtigkeitsbeklagten sei nicht schlüssig, denn auf das Patent sei verzichtet worden, so dass die angeblichen Verletzungsbestrebungen das Nichtigkeitsverfahren gar nicht betreffen könnten. Die Antragsgegnerin II hat sich nicht geäußert. 2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war stattzugeben; die Antragsgegnerin I hat ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG). Nach § 99 Abs 3 iVm § 31 Abs 1 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses und damit auch nicht davon abhängig, dass ein anwaltlicher Vertreter, der den Antrag gestellt hat, seinen Mandanten namhaft macht (BGH GRUR 2001, 143 Akteneinsicht XV, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, vgl auch BGH GRUR 1999, 226 Akteneinsicht XIV, Gebrauchsmustersache). Ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse der Antragsgegnerin I ist nicht erkennbar geworden. Ihre Behauptung, ein ausländischer Mitbewerber trachte, den Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens 4 Ni 34/96 nachzuahmen, begründet kein solches Interesse, zumal die Antragsgegnerin I auf das Patent verzichtet hat. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Dr. Schwendy Winklharrer Schuster
Pr