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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.10.2019 - 5 StR 427/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 427/19 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Oktober 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 StPO durch Ablehnung eines hilfsweise gestellten Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag zutreffend als Beweisermittlungsantrag angesehen. Zu der begehrten Aufklärung brauchte es sich angesichts der rechtsfehlerfrei erfolgten Ablehnung der Erheblichkeit der hier ohnehin nicht naheliegenden Einschränkung der Schuldfähigkeit infolge der angenommenen schweren Depression des Angeklagten nicht gedrängt zu sehen.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler