OLG Frankfurt
21. September 2016
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BGH
18. Dezember 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.12.2017 - XI ZR 560/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 560/16 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Dezember 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 12. September 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässig innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist der § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Gegenvorstellung der Beklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 1 mwN) gibt zu einer Herabsetzung des Streitwerts keinen Anlass. Die Festsetzung innerhalb der Wertstufe "bis 470.000 EUR" folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Für den Streitwert maßgeblich ist zunächst der vom Berufungsgericht zuerkannte Zahlungsantrag, mit dem die Kläger die geleisteten Aufhebungs- und Bearbeitungsentgelte in Höhe von 33.700 EUR zurückverlangt haben. Der zu addierende Wert der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag "durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden" sei, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Kläger infolge des Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB daneben noch beanspruchen zu können meinen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris).
Diese Hauptforderung setzt sich zusätzlich zu den von den Klägern beanspruchten Aufhebungs- und Bearbeitungsentgelten aus den vor Widerruf erbrachten Zinszahlungen in Höhe von mehr als 105.000 EUR und den davor erbrachten Tilgungsleistungen in Höhe von 326.000 EUR zusammen. Damit ergibt sich ein Streitwert bis 470.000 EUR. Darauf, ob die Kläger das Darlehen "im Zusammenhang oder aufgrund des später erklärten Widerrufs" getilgt haben, kommt es entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten nicht an.
Unterschrift
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Vorinstanz
LG Frankfurt am Main; 27.01.2016; 2-21 O 119/15 / OLG Frankfurt am Main; 21.09.2016; 17 U 27/16