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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.11.2002 - 5 B 247/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 247/02 |
| Entscheidungsdatum : | 7. November 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 30.08.2002; VGH 1 TP 1920/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rothkegel{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2002 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben; (das eigentliche Anliegen der Beschwerde sieht der Senat auf dem Gebiet der Sozialhilfe).