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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.03.2004 - 3 B 8/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 8/04 |
| Entscheidungsdatum : | 4. März 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Braunschweig; 21.11.2003; VG 8 A 617/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. November 2003 mit Schriftsatz vom 26. Februar 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.