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- 1. Klage nur ausnahmsweise später konkretisierbarEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 10. April 2022
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.08.2022 - VIa ZR 110/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIa ZR 110/21 |
| Entscheidungsdatum : | 1. August 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juli 2021 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Freistellungsantrags zum Nachteil des Klägers entschieden hat, und gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, soweit hinsichtlich des Feststellungsantrags zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Anspruch.
Der Kläger erwarb im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen neuen Audi A5 Sport zum Preis von 58.670 EUR. Das von der Audi AG produzierte Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 288 ausgestattet, dessen Emissionsreinigungssystem über ein temperaturabhängiges sogenanntes Thermofenster gesteuert wird. Das Fahrzeug verfügt über ein Automatikgetriebe und einen SCR-Katalysator, dem die Harnstofflösung AdBlue zugeführt wird.
Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug weise mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf, die dazu führten, dass der Stickoxidgrenzwert auf dem Prüfstand, aber nicht im realen Fahrbetrieb eingehalten werde. Mit der vorliegenden Klage hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Ersatz für Schäden zu leisten, die aus der Manipulation des Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren. Ferner hat er die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg (Thüringer OLG, Urteil vom 26. Juli 2021 - 3 U 137/21, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Er hat in der Revisionsbegründung erklärt, er halte sich nicht mehr offen, ob er den "kleinen" oder den "großen" Schadensersatz verlange oder verlangen werde, sondern mache jetzt und künftig nur noch den großen Schadensersatz geltend.
B.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
Der Feststellungsantrag sei unzulässig, so dass dahinstehen könne, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch zustehe. Der Antrag sei wegen der weiträumigen Bezeichnung "Manipulation des Fahrzeugs" zu unbestimmt. Jedenfalls fehle es dem Kläger an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse gründe sich insbesondere nicht darauf, dass der Kläger sich möglicherweise auf den "kleinen Schadensersatz" beschränken wolle. Ein solcher Anspruch dürfte nicht bestehen, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass er in Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände den Kaufvertrag zu einem geringeren Kaufpreis geschlossen hätte. Darüber hinaus könne der Kläger eine etwaige Wertminderung beziffern. Die Feststellungsklage sei auch nicht zulässig, weil zu erwarten wäre, dass die Beklagte bereits auf ein Feststellungsurteil zahlen werde.
Hinsichtlich des Antrags auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehle es an einem schlüssigen Vorbringen zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere zur Entstehung einer Geschäftsgebühr, weil der Kläger weder zu den Einzelheiten der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten vorgetragen noch das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben vorgelegt habe.
C.
Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.
I. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Berufungsgericht seine Berufung gegen die Abweisung des Freistellungsantrags zurückgewiesen hat, ist die Revision unzulässig (§ 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist diesbezüglich nicht statthaft, weil das Berufungsgericht die Revision insoweit nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen hat.
1. Zwar enthält der Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich allerdings auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn aus ihnen der Wille des Berufungsgerichts klar hervorgeht, die revisionsrechtliche Überprüfung nur wegen eines Teils des Gesamtstreitstoffs zu eröffnen, und dieser Teil eindeutig abgrenzbar und selbstständig ist, so dass er Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8; Urteil vom 19. Dezember 2019 - VII ZR 6/19, NJW-RR 2020, 269 Rn. 20; Urteil vom 2. Juni 2022 - III ZR 216/20, juris Rn. 12).
2. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begründet, dass die Zulässigkeit einer reinen Feststellungsklage im Zusammenhang mit der Geltendmachung von deliktischem Schadensersatz in Fällen des sogenannten Dieselskandals noch nicht höchstrichterlich beurteilt worden sei und Obergerichte teilweise die Zulässigkeit eines derartigen Feststellungsantrags bejaht hätten. Die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage bezieht sich allein auf den von ihm für unzulässig gehaltenen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Sie betrifft nicht den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, den das Berufungsgericht aus anderen Gründen als unbegründet angesehen hat. Die Rechtsfrage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, stellt einen rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs dar, auf den die Zulassung der Revision beschränkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2020 - X ZR 85/19, GRUR 2021, 462 Rn. 12; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 57/21, juris Rn. 18 f.).
II. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Berufungsgericht seine Berufung gegen die Abweisung des Feststellungsantrags zurückgewiesen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor und hat diese keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Ein Zulassungsgrund ist nicht (mehr) gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsfrage der Zulässigkeit einer isolierten Feststellungsklage in den Fällen des sogenannten Dieselskandals, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat, ist durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2021 (VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23) geklärt.
2. Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit er die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt wissen möchte. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Feststellungsantrag unzulässig ist.
a) Allerdings genügt der Feststellungsantrag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Auch bei einer Feststellungsklage muss der Klageantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, damit über den Umfang der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs keine Ungewissheit herrschen kann. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich. Genügt die wörtliche Fassung eines Antrags nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ist er unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 28; Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 12).
bb) Im Streitfall lässt sich der Feststellungsantrag jedenfalls anhand der Klageschrift dahin auslegen, dass es sich bei den aus der Manipulation des Fahrzeugs durch die Beklagte resultierenden Schäden um Vermögenseinbußen handelt, die darauf beruhen, dass die Beklagte das Fahrzeug mit den in der Klageschrift angeführten technischen Einrichtungen ausgestattet haben soll, in denen der Kläger manipulative unzulässige Abschalteinrichtungen sieht.
b) Als rechtsfehlerfrei erweist sich indessen die Annahme des Berufungsgerichts, dass es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers fehlt.
aa) Einem Feststellungsinteresse steht vorliegend entgegen, dass sich der Kläger in den Vorinstanzen nicht entschieden hat, ob er von der Beklagten den sogenannten großen oder den sogenannten kleinen Schadensersatz verlangt. Eine solche Entscheidung war aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit geboten sowie dem Kläger möglich und zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 16 bis 19; Urteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 24/20, VersR 2022, 910 Rn. 12; Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 415/20, BB 2022, 724 Rn. 10).
bb) Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht dadurch begründet, dass er sich im Revisionsverfahren auf die Geltendmachung des sogenannten großen Schadensersatzes festgelegt hat. Diese Erklärung ist im Streitfall nicht berücksichtigungsfähig (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
(1) Gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Für das Bestehen des Feststellungsinteresses sind daher grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vorgetragenen Tatsachen maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 106; Urteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13, juris Rn. 20; Beschluss vom 10. Februar 2016 - IV ZR 423/12, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 220). Allerdings können das Feststellungsinteresse begründende neue Tatsachen, selbst wenn sie nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind, im Revisionsverfahren grundsätzlich Berücksichtigung finden, wenn sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81, VersR 1983, 724, 726; Urteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80, NJW 1984, 1556; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 1988, aaO, S. 221).
(2) In Fällen, in denen der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags erstmals in der Revisionsinstanz festgestellt wird, kann der Kläger sein bislang unbestimmtes Klagebegehren gegebenenfalls noch im Revisionsverfahren konkretisieren und auf diese Weise klarstellen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 195 f.; Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; Urteil vom 5. Juli 1991 - V ZR 115/90, NJW 1991, 3277; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 26; Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, WM 2022, 1348 Rn. 26). Eine solche Klarstellung ist aus Gründen des Vertrauensschutzes und wegen des Anspruchs der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren zulässig, wenn das Berufungsgericht den - gegebenenfalls auch erst auf der Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts - gebotenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO unterlassen hat (BGH, Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 5/07, BGHZ 173, 71 Rn. 11; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10, NJW 2012, 3241 Rn. 16; Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 54). Hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil erstmals Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klagebegehrens geäußert, so kann der Kläger eine Konkretisierung noch im Revisionsverfahren vornehmen, wenn er die Nichterteilung eines vorherigen gerichtlichen Hinweises im Rahmen einer Verfahrensrüge (§ 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO) erfolgreich beanstandet (BGH, Urteil vom 8. März 2012, aaO). Gleiches gilt, wenn das Berufungsgericht vor Erlass des angefochtenen Urteils zwar auf die Unbestimmtheit des Klageantrags hingewiesen hat, der erteilte Hinweis aber inhaltlich nicht verdeutlicht hat, inwiefern eine Bestimmung des Klagebegehrens angezeigt ist. Auch in diesem Fall ist dem Kläger auf eine erfolgreiche Verfahrensrüge die gebotene Konkretisierung seines Klagebegehrens im Revisionsverfahren zu ermöglichen.
(3) Daran gemessen kann die vom Kläger im Revisionsverfahren vorgenommene Konkretisierung seines Feststellungsbegehrens auf den sogenannten großen Schadensersatz keine Berücksichtigung finden. Sein fehlendes Feststellungsinteresse ist nicht erst in der Revisionsinstanz zutage getreten, sondern bereits von dem Berufungsgericht erkannt worden, das deshalb nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises den Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen hat. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von den den Entscheidungen des VII. Zivilsenats vom 2. Juni 2022 zugrundeliegenden Fällen, in denen die Berufungsgerichte jeweils die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bejaht hatten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 283/20, juris Rn. 8 f.; Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 340/20, juris Rn. 7 f.; Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 160/21, juris Rn. 7 f.).
Die Revision rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe den Kläger entgegen § 139 ZPO nicht konkret darauf hingewiesen, dass die fehlende Festlegung auf den "großen" oder den "kleinen" Schadensersatz zur Verneinung des Feststellungsinteresses führen könnte, und ihm dadurch die Möglichkeit genommen, sich für die Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes zu entscheiden.
Ein gerichtlicher Hinweis soll aufzeigen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Begehren einer Partei gegebenenfalls keinen Erfolg haben kann, damit diese ihr Vorbringen entsprechend ergänzen oder ändern kann (MünchKommZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 139 Rn. 2; Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 139 Rn. 23). Diesem Zweck wird der vom Berufungsgericht erteilte Hinweis gerecht.
Das Berufungsgericht hat in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass es - anders als das Landgericht - kein Feststellungsinteresse des Klägers im Hinblick auf die Frage sehe, ob er sich den "kleinen" Schadensersatz offenhalten könne. Dabei hat es das Feststellungsinteresse des Klägers nicht wegen der fehlenden Festlegung auf den sogenannten großen oder den sogenannten kleinen Schadensersatz verneint, sondern weil es einen Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz des "kleinen" Schadensersatzes als nicht gerechtfertigt erachtet hat. Diese Beurteilung traf indessen insoweit zu, als der Kläger den sogenannten kleinen Schadensersatz im Wege der erhobenen Feststellungsklage nicht geltend machen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 32 ff.; Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 17, 20 f. und 33). Aufgrund des vom Berufungsgericht erteilten Hinweises hatte der Kläger Anlass, sich für die Geltendmachung des sogenannten großen Schadensersatzes zu entscheiden. Gleichwohl hat seine Prozessbevollmächtigte erklärt, sie wolle sich zu den Hinweisen des Berufungsgerichts nicht äußern und am Feststellungsantrag festhalten.
Menges Möhring Krüger
Wille Liepin
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanz
LG Mühlhausen; 17.11.2020; 6 O 196/20 / OLG Jena; 26.07.2021; 3 U 137/21