BGH
21. Februar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.02.2006 - 5 StR 519/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 519/05 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Februar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin M. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auch die außerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revisionsbegründung des Angeklagten offenbart keinen sachlichrechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils.
Unterschrift
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal