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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.10.2007 - 21 W (pat) 20/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 20/05 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Oktober 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 20/05 Verkündet am 9. Oktober 2007 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 51 236.8-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler als Vorsitzendem sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Ing. Bernhart und Richter am OLG Karcher
beschlossen:
BPatG 154 08.05 1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Januar 2005 wird aufgehoben. 2. Die Anmeldung wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Patentanmeldung wurde am 17. Oktober 2001 unter der Bezeichnung "Vorrichtung zur optimierten Patienten-Positionierung bei Strahlenuntersuchungen und/oder Strahlenbehandlungen" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 8. Mai 2003.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Beschluss vom 21. Januar 2003 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung gemäß Hauptantrag auf der Grundlage der am 7. April 2005 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 7 weiter.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
M1 Vorrichtung zur Patienten-Positionierung bei Strahlenuntersuchungen und/oder -behandlungen, M2 mit einer Lagerungsvorrichtung (1) zum Lagern des Patienten, M3 die mit mehreren Markierungen (9, 9a) versehen ist, M4 mit einer Strahlungsquelle (2) zur Abstrahlung von Untersuchungs- und/oder Behandlungsstrahlen (3), M5 mit einer Transporteinrichtung (5) zum Bewegen bzw. Verändern der Position der Lagerungsvorrichtung (1) in Bezug zur Strahlungsquelle (2) und/oder einem Detektorsystem, M6 gegebenenfalls mit einer Steuereinrichtung zum Steuern der Transporteinrichtung, M7 mit einer Betätigungseinrichtung (6, 6a) M8 und mit einer Anzeigeeinrichtung (7), dadurch gekennzeichnet, M9 dass die Markierungen (9, 9a) auf der Lagerungsvorrichtung (1) zur Auflagerung eines einer bestimmten Markierung (9, 9a) zugeordneten Körperteils des Patienten ausgebildet und verwendet sind, M10 dass die Anzeigeeinrichtung (7) derart zum Anzeigen von Positionsdaten der Lagerungsvorrichtung (1) dient, dass diejenige Markierungsart zur Anzeige gelangt, die derjenigen Markierung entspricht, auf welche der betreffende Körperteil des Patienten aufgelagert ist, M11 und dass die Betätigungseinrichtung (6, 6a) zum derartigen Betätigen der Transporteinrichtung dient, dass die Lagerungsvorrichtung (1) in einer Grund- oder Startstellung der Betätigungseinrichtung (6, 6a) in eine Grund- oder Startposition im Bezug zur Strahlungsquelle (2) bzw. dem Detektorsystem (4) gelangt. Außerdem verfolgt die Anmelderin ihre Patentanmeldung gemäß Hilfsantrag auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung eingegangenen Patentansprüche 1 bis 6 weiter.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag noch folgende Merkmalsgruppe auf:
M12 wobei eine Sicherheitseinrichtung die Transporteinrichtung (5) bis zur Betätigung der Betätigungseinrichtung und anschließenden Ausführung des ausgewählten Transportprogramms blockiert.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften:
D1 DE 196 25 867 A1 D2 DE 100 51 370 A1 D3 DE 198 05 917 A1 D4 DE 199 09 527 A1.
Vom Senat wurde noch folgende Druckschrift in das Verfahren eingeführt:
D5 DE 199 47 328 A1.
Die Anmelderin beantragt,
1) den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Januar 2005 aufzuheben, 2) das Patent DE 101 51 236.8 zu erteilen mit den Ansprüchen 1 bis 7 gemäß Schriftsatz vom 5. April 2005, Unterlagen im Übrigen wie Offenlegungsschrift, hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag I, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2007, zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beschwerde hat auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Patentamt gemäß dem Hilfsantrag führt; § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG.
Die Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig, denn sie sind in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen offenbart. Die Merkmale im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ergeben sich insbesondere aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 5 und 6 und der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist noch die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 7 auf.
Die Erfindung geht von der Aufgabe aus, eine Patienten-Positionsvorrichtung dahingehend zu verbessern, dass sie mit möglichst einfachen und möglichst automatisch wirksamen Mitteln oder mit nur wenigen Bedienungshandgriffen eine optimale Patienten-Positionierung vornimmt, ohne dass zusätzliche Referenz- oder Maskenbestrahlungen des Patienten wie nach der Subtraktionsmethode nach der Druckschrift D1 angewendet werden müssen (siehe Schriftsatz der Patentinhaberin vom 5. April 2005, Seite 3).
Fachmann auf dem Gebiet der Konstruktion von entsprechenden Vorrichtungen zur Patienten-Positionierung ist ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der in engem Kontakt zu dem diese Vorrichtungen anwendenden Arzt steht. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift D5 (siehe insbesondere die Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung) als nächstkommendem Stand der Technik ist unstreitig ein medizinisches Diagnosegerät mit einer Vorrichtung zur Patienten-Positionierung bei Strahlenuntersuchungen bekannt, die eine Lagerungsvorrichtung 2, eine Strahlenquelle (im Magnetresonanz-Tomographiegerät 1), eine Transporteinrichtung 8 und eine Steuereinrichtung 9 gemäß den Merkmalsgruppen M1, M2, M4, M5 und M6 aufweist.
Selbstverständlich weist ein solches Diagnosegerät auch entsprechende mit der Steuereinrichtung 9 verbundene Betätigungs- und Anzeigeeinrichtungen auf, gemäß den Merkmalsgruppen M7 und M8, wobei die Betätigungseinrichtung ebenfalls gemäß Merkmalsgruppe M11 die Lagerungsvorrichtung in eine Startposition in Bezug zur Strahlungsquelle verfährt (siehe Spalte 4, Zeile 12 bis 19).
Das Diagnosegerät gemäß Druckschrift D5 weist darüber hinaus ein Sensorfeld 11 auf, bei dem ein korrespondierender Punkt 12 zur Markierung eines abzubildenden Bereiches 5 des Patienten 4 ausgewählt werden kann (siehe Spalte 3, Zeile 60 bis Spalte 4, Zeile 9). Im Unterschied zur Merkmalsgruppe M3 weist das Diagnosegerät daher nur eine Markierung auf, die aber gemäß Merkmalsgruppe M9 ebenfalls so auf der Lagerungsvorrichtung ausgebildet und verwendet ist, das die Auflagerung eines der Markierung zugeordneten Körperteils des Patienten möglich ist (siehe Fig. 1).
Zur Auswertung der aufgenommenen Tomographiebilder muss der Steuereinrichtung 9 durch entsprechende Wegsensoren die Position der Lagerungsvorrichtung 2 relativ zum Abbildungsvolumen 6 bzw. der Strahlenquelle des Diagnosegerätes bekannt sein. Entsprechend ist der Steuereinrichtung auch die Position des mit dem Sensorfeld gesetzten Markierungspunktes 12 bekannt (siehe Spalte 4, Zeile 10 bis 12). Für den Fachmann stellt es daher eine einfache Maßnahme dar, die der Steuervorrichtung des Diagnosegerätes zwangsläufig bekannten Positionsdaten der Lagerungsvorrichtung und der Markierung ebenfalls bei Bedarf zur besseren Kontrolle des Gerätes und Überwachung seiner ordnungsgemäßen Funktion durch eine Bedienperson gemäß der Merkmalsgruppe M10 auf einer Anzeigevorrichtung, d. h. auf einem Display darzustellen.
Der Fachmann ist immer bemüht, bei einer entsprechenden Untersuchung eines Patienten dessen Belastung so gering wie möglich zu halten und dabei insbesondere die Verweilzeit im Diagnosegerät zu minimieren (siehe Offenlegungsschrift der Anmeldung, Absatz [0003]). Er wird daher bei einem Patienten, bei dem mehrere Körperteile untersucht werden müssen, diese auf einmal vor der Untersuchung markieren, um die Verfahrzeiten der Lagerungsvorrichtung und damit die Verweilzeit des Patienten im Diagnosegerät zu minimieren. Für den Fachmann ist es daher nahe liegend, das Sensorfeld gemäß der Druckschrift D5 so auszubilden, dass damit auch mehrere Markierungen gesetzt werden können und deren Positionsdaten vom Steuergerät entsprechend ausgewertet und angefahren werden können, zumal aus der Druckschrift D5 bereits bekannt ist, mehrere Markierungen für die Verfahrung der Lagerungsvorrichtung in mehreren Raumrichtungen durch mehrere Sensorfelder vorzusehen und entsprechend auszuwerten (siehe Spalte 4, Zeilen 20 bis 30).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist neu und beruht unter Berücksichtigung des bisher im Verfahren befindlichen Standes der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal M12, wonach eine Sicherheitseinrichtung die Transporteinrichtung bis zur Betätigung der Betätigungseinrichtung und anschließenden Ausführung des ausgewählten Transportprogramms blockiert.
Zur Ausgestaltung einer Sicherheitseinrichtung zur Blockierung der Transporteinrichtung bei einer Vorrichtung zur Patienten-Positionierung werden in der Druckschrift D5 keine Angaben gemacht.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D4 liegen weiter ab und aus ihnen ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf die Ausgestaltung einer Sicherheitseinrichtung für eine Transporteinrichtung.
Somit lässt sich mit dem bisher in Betracht gezogen Stand der Technik eine Zurückweisung der Anmeldung gemäß dem Hilfsantrag nicht begründen.
Das Verfahren ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif und die Anmeldung mit dem geltenden Anspruch 1 zur weiteren Prüfung an das Patentamt zurückzuverweisen, da die Patentfähigkeit des neuen Anspruchs 1 noch nicht ausreichend geprüft worden ist. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Gründe, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, beseitigt werden und eine neue Sachprüfung erforderlich ist. Danach kann die Anmeldung an das Patentamt zurückverwiesen werden, wenn die Patentfähigkeit noch nicht oder nicht ausreichend Gegenstand der Prüfung war (vgl. Busse PatG, 6. Aufl. § 79 Rdn. 64 und 65; Schulte PatG, 7. Aufl. § 79 Rdn. 21). Dies ist vorliegend der Fall. Bei der Anmeldung waren die Merkmale M12 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag im ursprünglichen Patentanspruch 7 enthalten, zu dem im Erstbescheid lediglich pauschal Stellung genommen wurde. Da die Recherche insoweit lediglich als vorläufig anzusehen ist, zumal schon vom Senat in einer kurzen Nachrecherche näher kommender Stand der Technik ermittelt wurde, ist nicht auszuschließen, dass bei einer somit erforderlichen Nachrecherche bezüglich der Merkmale M12 noch entscheidungserheblicher Stand der Technik ermittelt wird.
Dr. Häußler Dr. Morawek Karcher Bernhart
Pü