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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.10.2004 - 5 B 88/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 88/04 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Oktober 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 19.08.2004; OVG 13 E 848/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Franke{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2004 und 19. August 2004 werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.