BVerwG
31. März 2023
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BVerwG
30. Oktober 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 30.10.2023 - 4 A 11/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 11/21 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Oktober 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Oktober 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Prof. Dr. Decker, Dr. Hammer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands in dem Urteil vom 31. März 2023 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
Der für eine Tatbestandsberichtigung zwingend erforderliche Antrag ist zum einen nicht fristgerecht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt worden (§ 119 Abs. 1 VwGO). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht dargetan, dass der Beklagte im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Die urlaubsbedingte Abwesenheit der für die Prozessführung zuständigen Mitarbeiterin in einer großen Landesbehörde schließt angesichts der Obliegenheit, durch zweckmäßige organisatorische Vorkehrungen wie insbesondere eine taugliche Vertretungsregelung das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen zu veranlassen, ein dem Beklagten in entsprechender Anwendung des § 85 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO zuzurechnendes Organisationsverschulden nicht aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176 S. 48 und vom 22. Dezember 2000 - 11 C 10.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 237 S. 28).
Zum anderen fehlt es dem Antrag am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte meint, das Urteil gebe den Inhalt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unzutreffend wieder. Auch wenn damit - ungeachtet der Verortung in den Entscheidungsgründen i. S. v. § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - bei funktionaler Betrachtung der Sache nach ein Element des Tatbestandes im Sinne von § 119 Abs. 1 VwGO betroffen sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 - Buchholz 402.9 G10 Nr. 7 Rn. 2), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass mit der erstrebten Berichtigung ein prozessual verwertbarer Nutzen verbunden wäre. § 119 VwGO erlaubt die Korrektur von tatsächlichen Feststellungen im Urteil, die in einem späteren Verfahrensabschnitt aufgrund gesetzlicher Beweiskraft oder gesetzlicher Bindungsregelungen bindend wären (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 - juris Rn. 20 und vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 - a. a. O.). Insbesondere soll ein unrichtiger Tatbestand nicht Grundlage einer Entscheidung über ein Rechtsmittel werden. Ist - wie hier - ein Rechtsmittel nicht gegeben, so fehlt es in der Regel am Rechtsschutzbedürfnis für einen Tatbestandsberichtigungsantrag (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2). Für eine Ausnahme, etwa im Hinblick auf eine Urteilsergänzung oder die Wirkungen der Rechtskraft, ist hier nichts ersichtlich.
Im Übrigen dürfte das Anliegen des Beklagten auf einem Fehlverständnis des Urteils beruhen. Denn den Ausführungen des Senats in Randnummer 24 ist gerade nicht zu entnehmen, dass im Planfeststellungsbeschluss eine unterbliebene Auslegung der betreffenden Unterlagen verzeichnet sei. Vielmehr wird im Urteil das Gegenteil festgehalten.