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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - 3 StR 49/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 49/21 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Mai 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Mai 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gegen Beschlüsse über die Aufhebung der Bestellung oder die Auswechselung des Pflichtverteidigers ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung nach § 143a Abs. 4 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Damit sind entsprechende Entscheidungen nach § 336 Satz 2 StPO der revisionsrechtlichen Kontrolle entzogen (BT-Drucks. 19/13829 S. 49; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 36 f.; BeckOK StPO/Krawczyk, 39. Ed., § 143a Rn. 43).
Unterschrift
Schäfer Paul Anstötz
Erbguth Kreicker
Vorinstanz
Landgericht Düsseldorf; 25.09.2020; 11 KLs 9/19 60 Js 452/19