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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.03.2005 - 8 B 18/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 18/05 |
| Entscheidungsdatum : | 4. März 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Frankfurt/Oder; 27.10.2004; VG 6 K 1324/98
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Gödel{GESPERRT:ENDE} , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Hauser{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 34 624 EUR festgesetzt.
Der Kläger zu 2. hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 27. Oktober 2004 mit Schriftsatz vom 25. Februar 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG.