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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.12.2014 - 24 W (pat) 522/14 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 24 W (pat) 522/14 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Dezember 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 522/14 An Verkündungs Statt zugestellt am (Aktenzeichen) … Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2012 006 126.5 (hier: Berichtigung des Tatbestandes des am 25. November 2014 an Verkündungs Statt zugestellten Beschlusses)
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen
BPatG 154 05.11 beschlossen:
Der Tatbestand des am 25. November 2014 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des Senats wird wie folgt berichtigt:
1. Der unter Ziffer I. auf Seite 3/4 enthaltene erste Satz erhält folgende Fassung:
"Nach Beschränkung ihres Warenverzeichnisses mit Erklärung vom 27. Oktober 2014 beansprucht die Anmelderin des unter der Nummer 30 2012 006 126.5 geführten Zeichens
Turne bis zur Urne
noch Schutz für die im Tenor dieses Beschlusses genannten Waren der Klassen 18, 21, 24 und 28 sowie die Ware Klasse 21: "Topfhandschuhe"".
2. Der unter Ziffer I. auf Seite 5, 2. Absatz bis S. 6, vorletzter Absatz enthaltene erste Satz erhält folgende Fassung:
"Die Anmelderin beantragt zuletzt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Mai 2013 insoweit aufzuheben, als die Markenanmeldung 30 2012 006 126.5 "Turne bis zur Urne" auch für die Waren
(Klasse 18) Aktentaschen; Dokumentenkoffer; Dokumentenmappen; Kindertragtaschen; Kosmetikkoffer; Notenmappen; Schultaschen; Schultornister; Werkzeugtaschen aus Leder (leer);
(Klasse 21) Kämme und/oder Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Putzzeug; rohes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Abfalleimer; Abschminkgeräte (nicht elektrisch); Aerosolzerstäuber, nicht für medizinische Zwecke; Babybadewannen (tragbare); Babyflaschenwärmer (nicht elektrisch); Blumentöpfe und Blumenübertöpfe, nicht aus Papier; Bonbonnieren; Brotbretter; Brotkästen; Brotkörbe; Bürsten und Bürstenwaren, soweit in Klasse 21 enthalten; Butterdosen; Eierbecher; Eimer aller Art; Flaschengießhilfen zum Verhindern von Tropfen; Fliegenklappen; Gießkannen; Gartenhandschuhe; handbetriebene Mühlen für Haushaltszwecke; Keksdosen; Kochgeschirr; kosmetische Geräte; Kuchenformen; Nachttöpfe; Picknickkoffer (Geschirr); Plätzchen- und Keksausstechformen; Körbe für den Haushalt; Puderdosen; Seifenhalter, -schalen, -spender; Schneidbretter für die Küche; Serviettenringe; Siphons für kohlensäurehaltige Wässer; Töpfe; Waschwannen; Zahnseide; Zahnstocher und Zahnstocherbehälter; Handtuchhalter; Papierkörbe, nicht aus Metall; Essig- und Ölständer; Essstäbchen; Formen für Eiswürfel; Gewürzservice; Griffe aus Porzellan; Handtuchstangen; Parfümzerstäuber; Rasierpinselhalter; Rührstäbchen für Cocktails; Schüsseluntersetzer (Tischutensilien); Topfhandschuhe, Wäscheklammern;
(Klasse 24) Bett- und Tischdecken; Federbettdecken; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Matratzentuch (Inlett) und/oder Matratzenüberzüge; Möbelbezüge aus Kunststoff und/oder Textilien; Reisedecken; Scheibengardinen; Steppdecken, Tischdecken (nicht aus Papier); Tischwäsche (nicht aus Papier);
(Klasse 28) Babyrasseln; Baukästen und/oder Bauklötze (Spielwaren); Geräte für Zauberkünstler; Kreisel (Spielwaren); Kaleidoskope; Knallbonbons; Marionetten; Mobiles (Spielwaren); Murmeln; Puppenbetten, -fläschchen, -häuser, -kleider, -stuben; Schachspiele; Schaukelpferde; Theatermasken; Christbaumschmuck (ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren)
zurückgewiesen wurde."
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des DPMA, mit welchem die Markenstelle die von der Anmelderin zur Eintragung als Wortmarke eingereichte Wortfolge "Turne bis zur Urne" zurückgewiesen hat. Nach einem umfangreichen und detaillierten Hinweis des Senats zum Umfang der Erfolgsaussichten der Beschwerde und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2014 hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 das Verzeichnis des zu dieser Anmeldung eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses dahingehend eingeschränkt, dass nur noch die in Ziff. 2 des Tenors genannten Waren - einschließlich der Waren "Topfhandschuhe" - beansprucht wurden. Der in Ziff. I. des daraufhin ergangenen, am 25. November 2014 an Verkündungs Statt zugestellten Senatsbeschlusses enthaltene Tatbestand hat jedoch die Waren "Topfhandschuhe" sowohl in der Sachverhaltsdarstellung, als auch in der Darlegung des Sachantrags der Anmelderin als (auch) beanspruchte Ware nicht genannt.
Mit Schriftsatz vom 9. November 2014, per Fax eingegangen am gleichen Tage, beantragt die Anmelderin die Berichtigung des Tatbestandes des vorgenannten Beschlusses wie im Tenor des vorliegenden Beschlusses ausgesprochen.
II.
Auf den statthaften, insbesondere fristgerecht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 80 Abs. 2 MarkenG eingegangenen Antrag der Anmelderin war der am 25. November 2014 an Verkündungs Statt zugestellte Senatsbeschluss wie ausgesprochen im Tatbestand gem. § 80 Abs. 2 und 4 MarkenG zu berichtigen.
Im Tatbestand jenes Beschlusses wurden der Antrag der Anmelderin und ihr mit Erklärung vom 27. Oktober 2014 beschränktes Warenverzeichnis insoweit unvollständig wiedergegeben, als die Waren (Klasse 21) "Topfhandschuhe" dort keine Erwähnung gefunden haben, obwohl sie sowohl in jenem Warenverzeichnis, als auch im Antrag der Anmelderin bis zuletzt enthalten sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Akte (Bl. 40, 47). Der vorgenannte Senatsbeschluss weist damit eine Unrichtigkeit auf und war im beantragten Umfang zu berichtigen.
Metternich Dr. Schnurr Heimen
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