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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 11.01.2000 - 34 W (pat) 30/98 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 30/98 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Januar 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 30/98 Verkündet am 11. Januar 2000 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 41 41 558
…
BPatG 154 6.70 …
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Lauster und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.- Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 22 des Deutschen Patentamts vom 11. Februar 1998 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung Spalten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2000, ein Blatt Zeichnung Figur 1a, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2000, vier Blatt Zeichnung Figuren 1, 2, 3, 4, 5, 5a und 5b gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent widerrufen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit verteidigten Hauptanspruchs ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau des deutschen Gebrauchsmusters 88 11 590 mit der deutschen Offenlegungsschrift 38 01 224. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie legt im Beschwerdeverfahren acht neugefaßte Patentansprüche vor, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Palette (1) für Becher, vorzugsweise für Nahrungsmittel wie zB Joghurt, gebildet durch eine Grundplatte, die Stellflächen (4) für die Becher (5) aufweist, sowie mit Mitteln (6) zum Sichern der Becher (5) gegen Kippen und/oder Verrutschen auf den Stellflächen, die an der inneren Kontur (12, 12', 14, 14') von Öffnungen (13) in der Grundplatte derart angeformt sind, daß sie sich bei Stapelung im Leerzustand durch die entsprechende Öffnung (113) in der darüber gestapelten Palette hindurcherstrecken, wobei die Mittel zum Sichern der Becher (5) gegen Kippen und/oder Verrutschen durch federnde Haltebügel (6, 106) gebildet werden, von denen zumindest drei um jede Stellfläche (4) eines Bechers (5) herum angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Haltebügel (6, 106) zur Aufnahme von Bechern (5) verschiedener Durchmesser und Formen federnd nach außen nachgiebig ausgebildet sind und daß die Haltebügel (6) an ihrem oberen Ende (16) mit einer nach innen abgeschrägten Einführfläche (17) versehen sind."
Sieben Unteransprüche betreffen Ausgestaltungen der Palette nach Patentanspruch 1. Die Patentinhaberin ist der Meinung, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen, noch nahegelegt sei.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag sowie mit der Beschreibung und der Zeichnung gemäß Hauptantrag.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß auch die Palette nach den nun verteidigten Hauptansprüchen nicht patentfähig sei, weil sie sich für den Fachmann unter Berücksichtigung seines vorauszusetzenden Fachwissens ohne erfinderische Tätigkeit aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 11 590 ergebe. Auch habe der Fachmann durch die deutschen Offenlegungsschriften 33 00 590 oder 38 01 224 oder das deutsche Gebrauchsmuster 70 26 938 Anregungen in Richtung der beanspruchten Lösung erhalten können.
Neben den vorstehend genannten Schriften ist das deutsche Gebrauchsmuster 70 45 468 im Verfahren genannt worden.
Wegen des Wortlauts der verteidigten Unteransprüche gemäß Hauptantrag, der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag, weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der Gründe des angefochtenen Beschlusses wird auf die Akten verwiesen. II.
A. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B. der Einspruch war ebenfalls zulässig.
C. Die verteidigten Patentansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig. Patentanspruch 1 enthält sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1, ergänzt um das der Figur 2 und der Beschreibung Spalte 2, Zeilen 53 bis 55 entnehmbare Merkmal, wonach die Haltebügel an ihrem oberen Ende (16) mit einer nach innen abgeschrägten Einführfläche (17) versehen sind.
Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 2 enthält den ersten Teil des Kennzeichens des erteilten Anspruchs 2 und ein weiteres Merkmal, das in Spalte 3, Zeilen 53 bis 55 der Patentschrift erwähnt ist. Anspruch 3 enthält den Rest des Kennzeichens des erteilten Patentanspruchs 2. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 4 bis 8 entsprechen denen der erteilten Patentansprüche 3 und 5 bis 8, wobei in Anspruch 8 eine offensichtliche Unrichtigkeit beseitigt worden ist.
D. Die Palette nach Patentanspruch 1 ist patentfähig.
1. Sie ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu. Von dem Verpackungstablett nach dem deutschen Gebrauchsmuster 88 11 590 unterscheidet sie sich durch die nach innen abgeschrägte Einführfläche am oberen Ende der Haltebügel. Der Unterschied zu der Kunststoffpalette für Becher nach dem deutschen Gebrauchsmuster 70 45 468 und dem Transportkasten für Becher nach dem deutschen Gebrauchsmuster 70 26 938 besteht zumindest darin, daß bei diesen bekannten Gegenständen die Haltebügel nicht federnd nach außen nachgiebig ausgebildet sind. Von den Flaschenkästen nach den deutschen Offenlegungsschriften 33 00 590 und 38 01 224 unterscheidet sich der Patentgegenstand bereits gattungsmäßig.
2. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Palette nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Die Erfindung geht aus von einer Palette für Becher, wie sie beispielsweise als Verpackungstablett in dem deutschen Gebrauchsmuster 88 11 590 beschrieben ist. Diese bekannte Palette besitzt eine Grundplatte (Tablettfläche), die Stellflächen (Feld 15) für Becher und zumindest drei um jede Stellfläche (vgl Anspruch 3) eines Bechers herum angeordnete federnde Haltebügel aufweist, die zum Sichern der Becher gegen Kippen und/oder Verrutschen auf den Stellflächen bestimmt sind (vgl S 6 Satz 1). Die Haltebügel (Stützen 20) sind auch derart an der inneren Kontur von Öffnungen (Durchbrüche 30) in der Grundplatte angeformt, daß sie sich bei Stapelung im Leerzustand durch die entsprechende Öffnung in der darübergestapelten Palette hindurcherstrecken (vgl S 6 Abs 2). Da die Haltebügel (Stützen 20) aus Kunststoff oder Metall gebildet sein können (vgl Anspruch 1), sind sie - worauf die Einsprechende zutreffend hingewiesen hat - bei der bekannten Palette jedenfalls in dieser Ausführungsform aufgrund ihrer Form und der Elastizität des verwendeten Materials auch federnd nach außen nachgiebig ausgebildet und damit geeignet, Becher verschiedener Durchmesser und Formen aufzunehmen, beispielsweise Becher mit größerer oder geringerer Konizität oder Höhe. Dieser Eignung steht nicht entgegen, daß sie im deutschen Gebrauchsmuster 88 11 590 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Es reicht vielmehr aus, daß sie tatsächlich vorhanden ist und für den Fachmann erkennbar war, was vorliegend der Fall ist. Bei der aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 11 590 bekannten Palette sind somit nicht nur sämtliche Merkmale des Oberbegriffs sondern auch das erste kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 1 verwirklicht. Eine Anregung, entsprechend dem zweiten kennzeichnenden Merkmal die Haltebügel an ihrem oberen Ende mit einer nach innen abgeschrägten Einführfläche zu versehen, enthält das deutsche Gebrauchsmuster 88 11 590 hingegen nicht. Diese abgeschrägten Einführflächen ermöglichen das Einsetzen von Bechern, deren Durchmesser an der Unterseite größer ist als ein gedachter, die Innenkanten der Haltebügel tangierender Kreis (vgl Sp 2 Z 56 bis 61 der Patentschrift) und erweitern damit die Verwendbarkeit der ansonsten unveränderten Palette für weitere Becherformen, beispielsweise für kreiszylindrische Becher, deren Durchmesser größer ist als der gedachte Kreis, der die Innenkanten der Haltebügel tangiert.
Der Auffassung der Einsprechenden, das Anbringen von abgeschrägten Einführflächen sei für den Fachmann eine selbstverständliche Maßnahme und beispielsweise in der Form eines Trichters jeder verständigen Person geläufig, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Einsprechende verkennt bei ihrer Argumentation, daß ein Trichter nur für fließfähige Güter verwendet wird und dabei seine Form behält; beim Patentgegenstand wird hingegen ein nicht fließfähiges Gut (Becher) "eingefüllt", wobei zugleich durch die abgeschrägten Einführflächen auch die Form des "Trichters" verändert werden kann.
b) Das deutsche Gebrauchsmuster 70 45 468 zeigt und beschreibt eine stapelfähige Kunststoffpalette für Becher, die auf der Oberseite ihrer Grundplatte (Bodenteil 1) Mittel zum Sichern der Becher gegen Kippen und/oder Verrutschen (Erhebungen 2) aufweist. Diese Erhebungen sind in ihrer Form derjenigen der einzustellenden Becher angepaßt, so daß die Verwendung für Becher mit anderem Durchmesser nicht möglich ist. Zwar sind die Erhebungen teilelastisch deformierbar (vgl Anspruch 2), dies dient aber lediglich der Zentrierung der Becher bei ihrem Einstellen (vgl S 8 Abs 1), ermöglicht aber ersichtlich nicht das Einstellen von Bechern anderen Durchmessers oder anderer Form. Diese Schrift konnte dem Fachmann deshalb keine Anregung geben, bei den Haltebügeln an der Palette nach dem deutschen Gebrauchsmuster 88 11 590 für die Aufnahme von Bechern verschiedene Durchmesser nach innen abgeschrägte Einführflächen vorzusehen.
c) Gleiches gilt für den Transportkasten für Becher nach dem deutschen Gebrauchsmuster 70 26 938, bei dem die Neigung der die Becher gegen Kippen und/oder Verrutschen sichernden Haltebügel (Haltestege 18) vor den einzustellenden Bechern und von deren Konizität bestimmt wird (vgl S 6 Z 7 bis 11), zumal die Verbindungsstücke 18a dieser Haltestege 18 ein nach außen nachgiebiges Federn der Haltestege praktisch ausschließen.
d) Bei den Flaschenkästen nach den deutschen Offenlegungsschriften 33 00 590 und 38 01 224 sind die Mittel zum Sichern der einzustellenden Flaschen gegen Kippen und/oder Verrutschen durch starre, nicht federnde Gefachseitenwände gebildet. Um ein Drehen der eingesetzten Flaschen zu verhindern und eine Geräuschbildung beim Transport gefüllter Flaschenkästen weitgehend zu unterbinden, sind die Gefächer dieser Flaschenkästen deutlich unterhalb des oberen Endes der Gefachseitenwände mit zusätzlichen Einbauteilen versehen, die mit einer schräg nach innen verlaufenden Einführfläche versehen sein können (zB Flaschenzentrierorgan 4 in Fig 7 bis 10 mit zugehöriger Beschreibung der deutschen Offenlegungsschrift 33 00 590 oder Halteglied 7 in Fig 1 und 3 der deutschen Offenlegungsschrift 38 01 224). Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob der Fachmann bei seiner Suche nach Lösungen Flaschenkästen überhaupt berücksichtigen wird, da sie lediglich zur Aufnahme von Flaschen bestimmter Größen und Durchmesser bestimmt und geeignet sind. Aber selbst dann, wenn man zugunsten der Einsprechenden eine Berücksichtigung der deutschen Offenlegungsschriften unterstellt, könnten auch diese Schriften ihm nicht den entscheidenden Hinweis zum Auffinden des Patentgegenstandes geben, denn eine Übertragung der in diesen Schriften gezeigten, nach innen abgeschrägten Einführflächen auf die Palette nach dem deutschen Gebrauchsmuster 88 11 590 würde zu einem Gegenstand führen, bei dem deutlich unterhalb des oberen Endes der Haltebügel jeweils ein zusätzliches Einbauteil mit einer nach innen abgeschrägten Einführfläche angebracht wäre. Das entspricht aber ersichtlich nicht der patentgemäßen Lösung. Die Ansicht der Einsprechenden, die deutschen Offenlegungsschriften könnten den Fachmann auch anregen, die oberen Enden der Haltebügel mit einer nach innen abgeschrägten Einführfläche zu versehen, hält der Senat für eine rückschauende und damit patentrechtlich unzulässlige Betrachtungsweise der deutschen Offenlegungsschriften in Kenntnis der Erfindung.
e) Zu berücksichtigen ist auch, daß die patentgemäße Palette als Massenartikel anzusehen ist, die im Hinblick auf den erzielten Vorteil der universelleren Einsetzbarkeit für Becher unterschiedlicher Durchmesser und Formen eine wesentliche Bereicherung der Technik darstellt, was als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit zu werten ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher Bestand.
E. Die Patentansprüche 2 bis 8 enthalten Ausgestaltungen der Palette nach Anspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Sie haben daher ebenfalls Bestand.
F. Da das Patent im Umfang des Hauptantrags Bestand hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
Lauster Hövelmann Barton Ihsen
Mr/prö