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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.03.2021 - 23 W (pat) 11/20 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 23 W (pat) 11/20 |
| Entscheidungsdatum : | 16. März 2021 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2015 009 097.6
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:160321B23Wpat11.20.0
Gründe
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 009 097.6 und der Bezeichnung "Scheinwerfer für ein Fahrzeug" wurde am 17. Juli 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Gleichzeitig wurde Rechercheantrag gestellt.
Nach Zusendung des Rechercheberichts vom 12. April 2016 hat der damalige Anmelder mit Eingabe vom 15. Juli 2016 Prüfungsantrag gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse F21S hat im Recherche- und Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften
D1 EP 2 157 371 A2 D2 DE 10 2012 111 639 A1 D3 DE 44 10 583 C1 D4 DE 10 2004 011 939 B4 D5 DE 103 33 034 A1 D6 DE 10 2009 016 876 A1 D7 DE 10 2010 017 052 A1 D8 DE 10 2012 101 919 A1
verwiesen und in den Prüfungsbescheiden vom 2. Oktober 2017 und 14. März 2019 u. a. ausgeführt, dass der Scheinwerfer des ursprünglichen Anspruchs 1 nicht neu sei gegenüber der Druckschrift D2 und dass die mit Eingabe vom 6. Februar 2018 im Anspruch 1 vorgenommene Beschränkung dem Fachmann nahegelegt sei. Nachdem die Anmelderin in ihren weiteren Eingaben vom 1. Oktober 2019 und 25. März 2020 den Anspruch 1 nicht geändert und den Antrag auf Durchführung einer Anhörung zurückgenommen hat, ist die Anmeldung durch Beschluss vom 30. März 2020 unter Verweis auf den Bescheid vom 14. März 2019 von der Prüfungsstelle wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen worden.
Gegen diesen der Anmelderin am 3. April 2020 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. April 2020, am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt und als Begründung auf ihre Bescheidserwiderung vom 6. Februar 2018 verwiesen.
Sie beantragt mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 17. April 2020 sinngemäß
1. den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. März 2020 aufzuheben und
2. im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ein Patent mit der Bezeichnung "Scheinwerfer für ein Fahrzeug" und dem Anmeldetag 17. Juli 2015 auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 15 vom 6. Februar 2018, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag; - Beschreibungsseiten 1 bis 19, - 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils vom 25. August 2015 und eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 28. August 2015.
Zudem hat die Anmelderin im Beschwerdeschriftsatz vom 17. April 2020 und der Sachstandsanfrage vom 29. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass anmelderseitig zwar eine Anpassung der Beschreibung erfolgen könne, dass aber an den dem Antrag zugrundeliegenden Patentansprüchen seitens der Anmelderin keine Änderungen mehr vorgenommen würden.
Die zueinander nebengeordneten Ansprüche 1, 13 und 14 haben folgenden Wortlaut:
1. Scheinwerfer (1) für ein Fahrrad (3) oder E-Bike (32), umfassend - ein Gehäuse (4), - mehrere innerhalb des Gehäuses (4) angeordnete Leuchteinheiten (5), - einen Temperatursensor (17) zur Erfassung der Temperatur des Scheinwerfers (5) im Bereich der Leuchteinheiten (5), - eine Steuerungs- und/oder Regeleinheit (15) zur Steuerung und/oder Regelung der elektrischen Leistung und/oder Lichtleistung der Leuchteinheiten (5) in Abhängigkeit von der von dem Temperatursensor (17) erfassten Temperatur, um eine Überhitzung der Leuchteinheiten (5) zu vermeiden, wobei die Steuerung und/oder Regelung der elektrischen Leistung und/oder Lichtleistung der Leuchteinheiten (5) dahingehend ausführbar ist, dass bei wenigstens einer dimmbaren Leuchteinheit (5) die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung abhängig von der von dem Temperatursensor (17) erfassten Temperatur ist und simultan bei wenigstens einer Leuchteinheit (5) die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung im Wesentlichen unabhängig von der von dem Temperatursensor (17) erfassten Temperatur ist.
13. Fahrrad (3) oder E-Bike (32), umfassend - einen Rahmen oder eine Karosserie, - wenigstens zwei Räder, - wenigstens einen Scheinwerfer (1), dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine Scheinwerfer gemäß einem oder mehrerer der Ansprüche 1 bis 12 ausgebildet ist.
14. Verfahren zum Betreiben eines Scheinwerfers (1), gemäß einem oder mehrerer der Ansprüche 1 bis 12 mit den Schritten: - Erfassen der Temperatur des Scheinwerfers (1) im Bereich der Leuchteinheiten (5) mit einem Temperatursensor (17), - mit einer Steuerungs- und/oder Regeleinheit (15) die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung der Leuchteinheiten (5) in Abhängigkeit von der von dem Temperatursensor (17) erfassten Temperatur gesteuert und/oder geregelt wird, um eine Überhitzung der Leuchteinheiten (5) zu vermeiden, wobei bei dimmbaren Leuchteinheiten (5) die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung in Abhängigkeit von der von dem Temperatursensor (17) erfassten Temperatur gesteuert und/oder geregelt wird und simultan bei Leuchteinheiten (5) die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung im Wesentlichen unabhängig von der von dem Temperatursensor (17) erfassten Temperatur gesteuert und/oder geregelt wird.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie erweist sich aber als nicht begründet, da dem Fachmann der Scheinwerfer des Anspruchs 1 durch die Druckschrift D2 nahegelegt wird und folglich gemäß § 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist. Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 - Elastische Bandage).
Der zuständige Fachmann ist hier als berufserfahrener Entwicklungsingenieur im Bereich der Konstruktion von Scheinwerfern für Fahrzeuge zu definieren, der über einen Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet der Lichttechnik oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt.
2. Die Anmeldung betrifft einen Scheinwerfer für ein Fahrrad oder E-Bike sowie ein Fahrrad oder E-Bike mit wenigstens einem solchen Scheinwerfer und ein Verfahren zum Betreiben eines solchen Scheinwerfers.
Scheinwerfer an Fahrzeugen dienen in der Regel dazu, während der Fahrt den Bereich vor dem Fahrzeug auszuleuchten und selbst erkannt zu werden. Dabei führt die von den Leuchteinheiten im Betrieb erzeugte Wärme zu einer Erwärmung des Scheinwerfers. Zur Vermeidung unzulässig hoher Temperaturen kann mit einem Temperatursensor die Temperatur des Scheinwerfers im Bereich der Leuchtdioden zwar erfasst und abhängig von der Temperatur ein Dimmen der Leuchteinheiten eingeleitet werden, doch reduziert dies in nachteiliger Weise gleichzeitig auch die Beleuchtungsstärke im gesamten Ausleuchtbereich des Scheinwerfers, vgl. Beschreibungsseite 1, Zeilen 14 bis 23.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen Scheinwerfer, ein Fahrzeug oder E-Bike sowie ein Verfahren zum Betreiben eines Scheinwerfers zur Verfügung zu stellen, bei dem der Scheinwerfer mit zulässigen Temperaturen betrieben werden kann und trotzdem wichtige Ausleuchtbereiche des Scheinwerfers optimal oder maximal ausgeleuchtet werden, vgl. Beschreibungsseite 2, Zeilen 1 bis 6. Gelöst wird diese Aufgabe durch den Scheinwerfer des Anspruchs 1, das Fahrrad oder E-Bike des nebengeordneten Anspruchs 13 und das Verfahren des Nebenanspruchs 14.
Der beanspruchte Scheinwerfer wird in der Anmeldung anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung auf den Seiten 14 bis 17 erläutert, wobei Fig. 1 den Scheinwerfer (1) im Querschnitt zeigt und Fig. 2 die Trägerplatte (7) bzw. Platine (8) mit den die Leuchteinheiten (5) bildenden LEDs (6) in Frontansicht wiedergibt.
Das aus Kunststoff und/oder Metall gebildete Gehäuse (4) des Scheinwerfers (1) umschließt einen Innenraum, in dem eine Steuer- und/oder Regeleinheit (15,16), ein Reflektor (14) mit einer Reflexionsoberfläche (13) und eine Trägerplatte (7) bzw. Platine (8) mit Leuchteinheiten (5), bspw. LEDs (6) angeordnet sind. Wie aus Fig. 2 ersichtlich ist, befindet sich an der Trägerplatte (7) ein Temperatursensor (17) zur Temperaturerfassung im Bereich der Leuchteinheiten (5). Um mit dem Scheinwerfer (1) unterschiedliche Abstrahlcharakteristiken wie Abblendlicht, Fernlicht, Tagfahrlicht und Kurvenlicht zur Verfügung stellen zu können, sind auf der Trägerplatte (7) bspw. Leuchteinheiten jeweils für Abblendlicht (22), Fernlicht (23), Tagfahrlicht (24), Kurvenlicht (25) sowie für einen Breiten- und Nahausleuchtbereich (33) vorhanden. Mit der Steuer- und/oder Regeleinheit (15) wird die elektrische und/oder Lichtleistung der Leuchteinheiten (5) in Abhängigkeit von der vom Temperatursensor (17) erfassten Temperatur gesteuert bzw. geregelt, um eine Überhitzung der Leuchteinheiten (5) zu vermeiden. Dazu ist wenigstens eine der Leuchteinheiten (5) dimmbar und bei wenigstens einer dimmbaren Leuchteinheit (5) die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung abhängig von der durch den Temperatursensor (17) erfassten Temperatur, wohingegen simultan bei wenigstens einer anderen Leuchteinheit (5) die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung im Wesentlichen davon unabhängig ist. Beim Erreichen eines Temperaturgrenzwerts wird somit ein Teil der Leuchteinheiten (5) im Wesentlichen unverändert entsprechend der geforderten Abstrahlcharakteristik betrieben, während ein anderer, für die Ausleuchtung weniger wichtiger Teil der Leuchteinheiten (5) gedimmt ist und weniger Wärme abgibt. Dabei werden die für den Ausleuchtbereich weniger wichtigen Leuchteinheiten (5) gedimmt, so dass der relevante Ausleuchtbereich im Wesentlichen unverändert mit einer großen Beleuchtungsstärke ausgeleuchtet, eine unzulässige Temperaturerhöhung im Bereich der Leuchteinheiten (5) aber vermieden wird.
Das Fahrrad oder E-Bike des Nebenanspruchs 13 zeichnet sich dadurch aus, dass es wenigstens einen solchen Scheinwerfer und wenigstens zwei Räder sowie einen Rahmen oder einer Karosserie umfasst. Das E-Bike kann somit auch als KFZ- ähnliches vierrädriges E-Bike mit Karosserie und zwei Frontscheinwerfern ausgebildet sein.
Der Nebenanspruch 14 bezieht sich auf das zugehörige Betriebsverfahren eines solchen Scheinwerfers.
3. Der Scheinwerfer des Anspruchs 1 wird dem Fachmann durch Druckschrift D2 nahegelegt.
Diese beschreibt ein Zusatzlichtmodul (1) für bspw. Kurvenlicht, das zusätzlich zum Hauptlichtmodul für Abblend- oder Fernlicht im Gehäuse (10) eines Scheinwerfers eines Fahrzeugs aufgenommen ist, vgl. die Absätze [0001] und [0002] und sie offenbart in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 und der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen und [0028] bis [0031]
mit den Worten des Anspruchs 1 einen:
Scheinwerfer für ein Fahrrad (3) oder E-Bike (32) Fahrzeug, umfassend - ein Gehäuse (Gehäuse 10), - mehrere innerhalb des Gehäuses (10) angeordnete Leuchteinheiten (Leuchtmittel 11), - einen Temperatursensor (Temperaturmesseinrichtung 20) zur Erfassung der Temperatur des Scheinwerfers im Bereich der Leuchteinheiten (11), - eine Steuerungs- und/oder Regeleinheit zur Steuerung und/oder Regelung der elektrischen Leistung und/oder Lichtleistung der Leuchteinheiten (11) in Abhängigkeit von der von dem Temperatursensor (20) erfassten Temperatur, um eine Überhitzung der Leuchteinheiten (11) zu vermeiden (vgl. Abs. [0031]: "Erreichen die Leuchtmittel 11 eine Grenztemperatur, so kann diese durch die Temperaturmesseinrichtung 20 über den Grundkörper 15 gemessen werden, woraufhin die Leuchtmittel 11 gedimmt oder ausgeschaltet werden können, um eine Überhitzung zu vermeiden."),
wobei die Steuerung und/oder Regelung der elektrischen Leistung und/oder Lichtleistung der Leuchteinheiten (11) dahingehend ausführbar ist, dass bei wenigstens einer dimmbaren Leuchteinheit (11) die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung abhängig von der von dem Temperatursensor (20) erfassten Temperatur ist und simultan bei wenigstens einer Leuchteinheit (das in Fig. 1 nicht dargestellte Hauptlichtmodul) die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung im Wesentlichen unabhängig von der von dem Temperatursensor (20) erfassten Temperatur ist.
Dabei ist das letzte Merkmal des Anspruchs 1, wonach simultan bei wenigstens einer Leuchteinheit die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung im Wesentlichen unabhängig von der von dem Temperatursensor erfassten Temperatur ist, in Druckschrift D2 in obigem Absatz [0031] offenbart, weil dort nur ein Dimmen der Leuchtmittel (11) des Zusatzlichtmoduls (1) als Folge der Temperaturmessung durch die Temperaturmesseinrichtung (20) beschrieben ist, jedoch kein Dimmen der Leuchtmittel des Hauptlichtmoduls, und der Fachmann daraus schließt, dass auch nur die Leuchtmittel des Zusatzlichtmoduls gedimmt werden. Zudem ist diesem Absatz i. V. m. Fig. 1 auch zu entnehmen, dass die Temperaturmesseinrichtung über den aus Aluminium gebildeten Grundkörper (15) einen sehr guten thermischen Kontakt zu den Leuchtmitteln (11) des Zusatzlichtmoduls hat aber einen sehr schlechten zum Hauptlichtmodul, was ebenfalls belegt, dass ein Dimmen der Leuchtmittel des Zusatzlichtmoduls nicht zu einem simultanen Dimmen des Hauptlichtmoduls führt, da die von der Temperaturmesseinrichtung (20) ermittelte Temperatur keine Aussagekraft über die Temperatur der Leuchtmittel des Hauptlichtmoduls hat.
Folglich ist aus Druckschrift D2 ein Scheinwerfer bekannt, der bis auf die explizit genannte Eignung für ein E-Bike oder Fahrrad sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 aufweist.
Dieses Merkmal ergibt sich für den Fachmann aber in naheliegender Weise aufgrund seines Fachwissens in Verbindung mit Druckschrift D2.
So ist der Frontscheinwerfer nach Anspruch 1 für den Einsatz in E-Bikes gedacht, wobei diese E-Bikes anmeldungsgemäß nicht ein Zweirad sein müssen, sondern nach dem formal nebengeordneten Anspruch 13 auch KFZ-ähnlich mit einer Karosserie, vier Rädern und mehreren Frontscheinwerfern ausgebildet sein können. Der mit der Entwicklung von Scheinwerfern für solche Fahrzeuge beauftragte Fachmann greift somit gleichermaßen auf seine Kenntnisse betreffend Fahrrad- und KFZ-Scheinwerfer zurück und kombiniert diese miteinander. Dementsprechend setzt er die in Druckschrift D2 offenbarten Scheinwerfer in naheliegender Weise auch bei anmeldungsgemäßen E-Bikes ein, ohne dazu erfinderisch tätig werden zu müssen.
Der Scheinwerfer des Anspruchs 1 wird dem Fachmann daher durch Druckschrift D2 nahegelegt, so dass er wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.
4. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der Nebenansprüche 13 und 14 oder der abhängigen Ansprüche patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 des jeweiligen Antrags auch alle anderen Ansprüche des jeweiligen Anspruchssatzes (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 - Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.).
5. Bei dieser Sachlage und aufgrund der Ausführungen der Anmelderin, am Anspruchssatz keine Änderungen mehr vorzunehmen, war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite
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Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann
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