OVG Mecklenburg-Vorpommern
11. Februar 2009
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BVerwG
31. Juli 2009
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BVerwG
9. September 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 31.07.2009 - 9 B 38/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 38/09 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Juli 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Mecklenburg-Vorpommern; 11.02.2009; OVG 9 K 12/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Februar 2009 mit Schriftsatz vom 27. Juli 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist damit gegenstandslos; er hätte im Übrigen - wie die Beschwerde selbst - aus den Gründen der Hinweisschreiben des Berichterstatters des Senats vom 14. Mai und 16. Juli 2009 keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.