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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.11.2013 - 1 BvR 1623/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1623/11 |
| Entscheidungsdatum : | 4. November 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P…,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ulrike Pohle,
Kämpchensweg 4, 50933 Köln -
| gegen | den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Mai 2011 - 24 OH 7/06 - |
| hier: | Gegenvorstellung des Landes Nordrhein-Westfalen gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2013 |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 4. November 2013 einstimmig beschlossen:
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 18. Juli 2013 ist zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob diese statthaft ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, juris, Rn. 17). Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 25.000 EUR ist angesichts der objektiven Bedeutung, die einem solchen stattgebenden Beschluss im Regelfall zukommt, nicht zu beanstanden.
Die Bedeutung des selbständigen Beweisverfahrens für das anschließende Klageverfahren sowie die mehrfache Verweigerung der Rubrumsberichtigung durch das Landgericht rechtfertigt hier die vorgenommene Festsetzung.
Unterschrift
| Kirchhof | Masing | Baer |